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Mit dem Schulbus in die Schule
Die notwendige Beförderung von Schülerinnen und Schülern auf dem Weg zur Schule ist Aufgabe der kreisfreien Gemeinde oder des Landkreises, in der/dem die Schülerin bzw. der Schüler wohnt (Aufgabenträger). Der Aufgabenträger übernimmt dafür auch die Kosten.
Inhaltsverzeichnis
- Beförderung mit dem Schulbus: Auszüge aus dem Gesetz
- Regelungen zur Fahrtkostenerstattung
- Wie erfüllen Gemeinden und Landkreise ihre Beförderungspflicht?
- Welche Sicherheitsregeln gelten im Schulbus und an Haltestellen?
- Was können Sie als Eltern für die Sicherheit der Kinder tun?
- Wie viele Kinder dürfen in einem Schulbus befördert werden?
- Wie lange muss mein Kind warten, wenn der Schulbus ausfällt?
- Was tun, wenn mein Kind seine Busfahrkarte verloren hat?
- Wohin wende ich mich mit Beschwerden?
Beförderung mit dem Schulbus: Auszüge aus dem Gesetz
Notwendig ist die Beförderung nach dem Gesetz für den Besuch des Pflicht- und Wahlunterrichts an
- Grund-, Mittel- und Förderschulen,
- öffentlichen oder staatlich anerkannten Realschulen, Gymnasien, Berufsfachschulen (ohne Berufsfachschulen in Teilzeitform) und Wirtschaftsschulen bis einschließlich der 10. Klasse
- öffentlichen oder staatlich anerkannten Berufsschulen mit Vollzeitunterricht.
Die Entfernung zur nächstgelegenen Schule muss für Schülerinnen und Schüler der
- 1. bis 4. Klasse länger als 2 km,
- 5. bis 10. Klasse länger als 3 km sein.
Ist der Schulweg eine besonders gefährliche Wegstrecke, kann die Kilometergrenze unterschritten werden.
Die Beförderung zu privaten Schulen gilt in der Regel nur dann als notwendig, wenn eine entsprechende öffentliche Schule nicht näher liegt. Ausnahmen können gemacht werden, wenn
- die Schule wegen ihrer pädagogischen oder weltanschaulichen Eigenheiten besucht wird,
- ein Schulwechsel nicht zumutbar ist,
- die betroffenen Aufgabenträger und Schulen zustimmen.
Regelungen zur Fahrtkostenerstattung
Bei einer Beantragung einer Fahrtkostenerstattung wird zwischen staatlich anerkannten und staatlich genehmigten Schulen unterschieden. Bei Ersteren besteht Anspruch auf Ersatz bzw. Zuschuss zu den Schulwegkosten, bei Letzteren – zu denen beispielsweise auch die Montessori-Schulen zählen – nicht.
Alle anderen Schülerinnen und Schüler haben keinen Anspruch auf kostenlose Beförderung.
Wenn bei einer Familie die Gesamtkosten für die notwendige Beförderung dieser Schülerinnen und Schüler einen Betrag von derzeit 420,- Euro (ab 1. August 2012) im Schuljahr überschreiten, wird der darüber hinausgehende Betrag der aufgewendeten Fahrtkosten am Ende des Schuljahres auf Antrag erstattet.
Sonderregelung
Für Sozialhilfeempfänger und kinderreiche Familien entfällt unter bestimmten Voraussetzungen die Eigenbeteiligung, d. h. die notwendigen Fahrtkosten werden für diese Schülerinnen und Schüler in voller Höhe erstattet.
All diese Regelungen finden Sie ausführlich
- im Gesetz über die Kostenfreiheit des Schulwegs und
- in der Verordnung über die Schülerbeförderung.
Wie erfüllen Gemeinden und Landkreise ihre Beförderungspflicht?
Sie prüfen in erster Linie, ob sie ihre Pflicht mithilfe des öffentlichen Personennahverkehrs erfüllen können.
Erst wenn keine zumutbare Verbindung von der Wohnung der Schülerin bzw. dem Schüler zur Schule besteht, werden Schulbuslinien eingerichtet.
Der Aufgabenträger schließt dazu Verträge mit Busunternehmen ab, in die er Vereinbarungen über maximal zulässige Beförderungszahlen je Bus oder die Fahrtroute aufnehmen kann.
Welche Sicherheitsregeln gelten im Schulbus und an Haltestellen?
Statistisch gesehen ist der Schulbus das sicherste Verkehrsmittel für Kinder und Jugendliche.
Trotzdem kommt es immer wieder zu Unfällen, vor allem beim Ein- und Aussteigen und im Schulbus. Die Busse sind häufig sehr voll, Sitzplätze begehrt, es wird gedrängelt und gerempelt. Muss der Bus dann womöglich noch plötzlich bremsen, sind Zerrungen und Verstauchungen nicht selten.
Unfälle beim Überqueren der Fahrbahn vor dem Ein- und Aussteigen sind meist folgenschwerer.
Die Straßenverkehrsbehörden haben die Möglichkeit, für bestimmte Haltestellen anzuordnen, dass die Busfahrerinnen und Busfahrer während des Ein- und Aussteigens die Warnblinkanlage einschalten müssen. Die Festlegung dieser Haltestellen treffen die Städte oder Landratsämter in enger Zusammenarbeit mit der Polizei und den Verkehrsnetzbetreibern. Ist die Warnblinkanlage eingeschaltet, gelten für Autofahrende verschärfte Vorsichtsregeln wie Überholverbot und Schrittgeschwindigkeit auch für den Gegenverkehr. Bußgeld und Punkte in Flensburg drohen bei Verstößen.
Verlassen Sie sich nicht auf die Vernunft der Autofahrenden. Die Kinder müssen Regeln und richtiges Verhalten an der Haltestelle und im Schulbus lernen.
Lesen Sie mehr über den Sinn und über die Bedeutung der Verkehrserziehung wie zum Beispiel der Radfahrprüfung.
Auch Schulbusfahren will gelernt sein
Gerade Eltern von Schulanfängerinnen und Schulanfängern, die gleich von Anfang an auf den Schulbus angewiesen sind, sollten richtiges Verhalten mit ihren Kindern besprechen und üben. Das gilt für das Warten an der Haltestelle, den Weg zum Schulbus, das Ein- und Aussteigen und die Fahrt im Bus.
Aber auch für Kinder der höheren Klassen sollte dies immer wieder einmal Thema sein.
Wichtige Regeln am und im Schulbus:
- Niemals vor oder hinter dem wartenden Bus über die Straße laufen. Immer warten, bis der Bus abgefahren ist.
- Rechtzeitig von zu Hause losgehen! Kinder, die auf dem Weg zur Haltestelle hetzen müssen, achten nicht genau auf den Straßenverkehr.
- Nicht toben, laufen, raufen oder Fangen spielen an der Haltestelle.
- Beim Ein- und Aussteigen nicht drängeln. Es besteht die Gefahr, dass Kinder stolpern und stürzen. Die Großen sollen auf die Kleinen achten.
- Mindestens einen Meter Abstand zum heranfahrenden Bus halten!
- Nicht gegen die Bustür drücken! Beim Druck blockieren sie automatisch und öffnen sich erst recht nicht.
- Während der Fahrt nicht herumlaufen, sondern sich festhalten. Der Bus kann plötzlich bremsen müssen.
- Schulranzen nicht auf freien Sitzplätzen abstellen!
- Bitte keine Glasflaschen in den Bus mitbringen.
Machen Sie Ihr Kind immer wieder auf diese Regeln aufmerksam!
Was können Sie als Eltern für die Sicherheit der Kinder tun?
- Begleiten Sie Ihr Kind – zumindest zu Anfang – zum Bus und holen Sie es wieder ab.
- Vermitteln Sie Ihrem Kind die notwendigen Regeln.
- Wenn Sie Zeit haben, werden Sie Schulbusbegleiterin bzw. Schulbusbegleiter. Auch Schülerinnen und Schüler ab 13 Jahren können sich für den Schulbuslotsendienst melden. Bitte wenden Sie sich bei Interesse an die Schule oder die Polizei. Ausbildung und Ausrüstung werden kostenlos zur Verfügung gestellt.
- Führen Sie in Absprache mit anderen Eltern Aufsicht an der örtlichen Haltestelle.
- Regen Sie in der Schule Ihres Kindes z. B. über den Elternbeirat an, dass die Schule im Rahmen ihrer Verantwortung das Thema mit den Kindern behandelt, Schullotsinnen und Schullotsen anwirbt und betreut oder Schülerinnen und Schüler zu Gewaltschlichterninnen und Gewaltschlichtern ausbildet.
- Nehmen Sie Ihr Kind ernst, wenn es öfter über Missstände beim Busfahren jammert und werden Sie aktiv.
Wie viele Kinder dürfen in einem Schulbus befördert werden?
Der Schulbus ist regelmäßig total überfüllt. Es passiert, dass Kinder sogar auf den Stufen am Ein- und Ausstieg stehen müssen. Solche und ähnliche Klagen sind nicht selten. Wer bestimmt eigentlich die Größe der Schulbusse?
Die Anforderungen an Omnibusse, die zur Schülerbeförderung eingesetzt werden, richten sich nach den Vorschriften der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) und der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr. Weitere Bestimmungen enthält ein vom Bundesverkehrsminister mit den zuständigen Länderverkehrsministern erarbeiteter Katalog.
Grundsätzlich dürfen danach in Schulbussen nur so viele Personen – also auch Schülerinnen und Schüler – befördert werden, wie im Fahrzeugschein ausgewiesen sind.
Verboten ist, dass Schülerinnen und Schüler auf Plätzen stehen müssen, die nicht als Stehplatzflächen vorgesehen sind, wie zum Beispiel Trittstufen. Auf solche frei zu haltenden Flächen muss im Bus durch ein Schild hingewiesen werden. Zudem können die Gemeinden und Landkreise in ihren Verträgen mit dem Busunternehmen Höchstzahlen für die Beförderung festlegen.
Die im Fahrzeugschein enthaltenen Angaben sind für Schulbusse nicht befriedigend, da Schulranzen zum Beispiel nicht berücksichtigt sind, aber eine Menge Platz beanspruchen.
Für zum Schülertransport eingesetzte Kleinbusse gelten andere Bestimmungen. Sie dürfen pro Sitz nur eine Schülerin bzw. einen Schüler befördern, Sicherheitsgurte sind Vorschrift, die Schulbusfahrerin bzw. der Schulbusfahrer hat dafür zu sorgen, dass die Sicherheitseinrichtungen verwendet werden.
Wie lange muss mein Kind warten, wenn der Schulbus ausfällt?
Dafür gibt es keine konkreten Regeln. Wie lange die Kinder auf einen verspäteten Bus warten müssen, bevor sie wieder heimgehen, hängt von der Witterung, dem Alter des Schulkindes und den örtlichen Verhältnissen ab. Schnee und Glatteis erfordern beispielsweise schon eine gewisse Geduld. Fällt der Schulbus wirklich einmal ganz aus, sind Sie als Eltern nicht verpflichtet, Ihr Kind mit dem Privatauto zum Unterricht zu bringen. Allerdings muss die Schule verständigt werden.
Was tun, wenn mein Kind seine Busfahrkarte verloren hat?
Wenn das Beförderungsunternehmen keinen Ersatzfahrschein ausstellt und der verlorene Fahrschein länger als einen Monat gilt, sind die Gemeinde oder der Landkreis als Aufgabenträger dazu verpflichtet.
Sowohl das Beförderungsunternehmen als auch der Aufgabenträger dürfen dafür eine Verwaltungsgebühr verlangen.
Wohin wende ich mich mit Beschwerden?
Wenn Sie mit dem Schulbusbetrieb anhaltend unzufrieden sind und Sie Missstände zu beklagen haben, sollten Sie dies auch tun.
Wohin Sie sich wenden müssen, hängt vom Problem ab:
Fragen und Beschwerden die mit der Sicherheit der Kinder zusammenhängen – wie zum Beispiel überfüllte Busse, problematische Haltestellen, gefährliche Wege zum Schulbus, zu wenige Haltestellen – richten Sie an den Aufgabenträger, also die Gemeinde oder den Landkreis. Er hat die Möglichkeit, durch Verhandlungen mit dem Verkehrsunternehmen Einfluss zu nehmen. Fehlen Ihnen rund um die Haltestelle zum Beispiel Fußgängerampeln oder möchten Sie, dass der Schulbus die Warnblinkanlage einschalten muss, weil die Haltestelle an einer verkehrstechnisch problematischen Stelle liegt, können Sie sich auch an die Polizei wenden. Sind die Probleme auf das Verhalten der Kinder zurückzuführen – wird im Bus geschlägert, unterdrücken größere Schülerinnen und Schüler kleinere und nehmen keine Rücksicht oder Ähnliches, sollten Sie mit der Schulleitung Kontakt aufnehmen. Um Konflikte zu lösen, eignen sich sogenannte „runde Tische”, an denen alle Beteiligten wie Aufgabenträger, Verkehrsunternehmen, Schulleitung, Polizei, Lehrkräfte, Elternvertreterinnen bzw. Elternvertreter und Vertreterinnen bzw. Vertreter der Schülermitverantwortung nach Lösungen suchen.