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Foto: Kleines Mädchen mit Teddy auf dem Arm steht zur Wand und weint
Dmitri Ma / Shutterstock.com

Kindesmisshandlung

Körperliche und seelische Misshandlung eines Kindes sind selten eine einmalige Kurzschlusshandlung.

Was ist unter körperlicher Misshandlung zu verstehen?

Körperliche Misshandlung umfasst alle gewaltsamen Handlungen, die dem Kind körperliche Verletzungen und Schäden zufügen.
Sie kann in vielen verschiedenen Formen ausgeübt werden. Verbreitet sind Schütteln im Säuglingsalter, Schläge und Prügel – auch mit Gegenständen, Kneifen, Treten und Schütteln, Ausreißen von Haaren, Verletzungen mit Gegenständen (Glasscherben, Messer und so weiter), Vergiftungen, Würgen und Ersticken sowie Verbrennungen, Verbrühungen und Unterkühlung.

Meist sind sie Folge einer Überforderungssituation und müssen als ein Notsignal der Familie an ihre soziale Umwelt gesehen werden.

In der Regel sind sie ein hilfloser Versuch, die Beziehungskonflikte zwischen Erwachsenen und Kindern zu bewältigen. Oft befinden sich die betroffenen Eltern selbst in einer belastenden Lebenssituation.

Was ist unter seelischer Misshandlung zu verstehen?

Unter seelischer Misshandlung sind alle Äußerungen oder Verhaltensweisen zusammengefasst, die das Kind fortgesetzt verängstigen, es herabsetzen oder überfordern und ihm das Gefühl eigener Wertlosigkeit vermitteln. Dazu zählen:

  • Ablehnung,
  • Verweigerung emotionaler Zuwendung,
  • Ignorierung,
  • Isolierung,
  • Terrorisierung,
  • Erpressung.

Neben dem ablehnenden, zurückweisenden, abwertenden Verhalten kann auch die Überbehütung oder symbiotische Fesselung des Kindes – beispielsweise durch psychisch kranke Eltern – zu einer seelischen Misshandlung führen.

Ein Verstoß gegen das alters- und entwicklungsbedingte Selbststimmungsrecht der Kinder oder Jugendlichen ist weiterhin gegeben mit der Forderung eines Schwangerschaftsabbruchs oder der Austragung eines Kindes gegen den Willen der jungen Frau, Zwangsverheiratung, Bedrohung mit sogenanntem "Ehrenmord".

Welche Folgen können entstehen?

Die Folgen körperlicher und seelischer Misshandlungen können sehr unterschiedlich sein und hängen unter anderem vom Schweregrad der Misshandlung, vom Alter des Kindes und von seinen Bewältigungsmöglichkeiten (Resilienz) ab.

Es drohen bleibende Schäden in der körperlichen, seelischen und geistigen Entwicklung des misshandelten Kindes oder Jugendlichen. Diese reichen bis hin zu lebensbedrohlichen und tödlichen Folgen. Teils zeigen sich die Folgen auch erst in späteren Jahren, oder verstärken sich im Laufe des Lebens.

Wohin können sich betroffene Eltern und Personen wenden?

Bei körperlichen Verletzungen ist in jedem Fall eine ärztliche Versorgung vorrangig.
Sucht eine Mutter mit ihren Kindern in einer akuten Notsituation Schutz vor einem gewalttätigen Partner, so kann sie sich an ein Frauenhaus wenden.

Im Rahmen des Gewaltschutzgesetzes kann jeder Elternteil für sich oder für das von Gewalt betroffene Kind beim Familiengericht einen Antrag auf notwendige Schutzmaßnahmen stellen. Nach vorsätzlichen widerrechtlichen Körperverletzungen oder entsprechenden Drohungen kann dem Täter gerichtlich verboten werden,

  • die Wohnung der Antrag stellenden Person zu betreten,
  • sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung der verletzten Person aufzuhalten,
  • zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich die verletzte Person regelmäßig aufhält,
  • Verbindung zur verletzten Person, auch unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln, aufzunehmen (zum Beispiel bei Telefonterror) und
  • ein Zusammentreffen mit der verletzten Person herbeizuführen. Allerdings muss das Gericht überzeugt sein, dass weitere Vorfälle zu befürchten sind. Im Vorfeld dieser gerichtlichen Entscheidungen kann die bei häuslicher Gewalt gerufene Polizei dem Täter einen Platzverweis erteilen und ihn mit einem befristeten Kontaktverbot belegen. Bei Zuwiderhandlungen soll die Polizei sofort informiert werden. Bei freiwilliger Wiederaufnahme des Täters in der Wohnung werden diese polizeilichen Maßnahmen beendet.

Nachdem der Platzverweis und das Kontaktverbot durch die Polizei grundsätzlich nur von vorübergehender Dauer sein können, bietet nur die unverzügliche Antragstellung auf gerichtliche Schutzanordnungen einen andauernden Schutz.

Informationen, Beratung und Hilfe werden sowohl von den Kinderschutzeinrichtungen, Erziehungs- und Familienberatungsstellen als auch von dem jeweils örtlichen Kreis- oder Stadtjugendamt angeboten.

Wichtige Anschriften von Beratungsstellen in Bayernkönnen dem Internet unter www.gewaltschutz.bayern.de sowie der Broschüre "Handeln statt Schweigen" entnommen werden. Diese Broschüre kann kostenlos beim Bayerischen Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales, Winzererstraße 9, 80797 München angefordert werden.

Ratsuchende oder betroffene Eltern, die sich nicht an eine Beratungsstelle wenden wollen, können sich vertrauensvoll und anonym über das Elterntelefon beraten lassen. Das gebührenfreie Angebot ist montags bis freitags von 9:00 Uhr bis 11:00 Uhr und dienstags und donnerstags von 17:00 Uhr bis 19:00 Uhr erreichbar unter: Telefon 0800 1110550.

Rund um die Uhr erreichbar sind die evangelische und katholische Telefonseelsorge unter Telefon 0800 1110111 bzw. 0800 1110222. Ebenso das muslimische Seelsorgetelefon: 030 443509821 und die Beratungshotline Zentralwohlfahrt der Juden in Deutschland e. V.: 069 94437163.

Wenden Sie sich an das örtliche Kreis- oder Stadtjugendamt

An diese Beratungsstellen können sich auch Mitbürgerinnen und Mitbürger wenden, die misshandelte Kinder erleben, von einer Misshandlung erfahren oder den Verdacht hegen. Besonders Säuglinge und Kleinkinder sind auf das Wahrnehmen und auf die Mithilfe ihrer Umwelt angewiesen. Bei Verdacht auf eine akute Gefahr für Leib und Leben des Kindes oder Jugendlichen, rufen Sie die Polizei unter 110.

Schutz und Hilfe für diese Kinder hat auch das örtliche Kreis- oder Stadtjugendamt zu gewähren.

Jeder, insbesondere auch Kinder und Jugendliche in Notsituationen können sich an das Jugendamt wenden. Das Jugendamt hat eine gesetzliche Verpflichtung, Hinweisen auf eine sogenannte "Kindswohlgefährdung" nachzugehen. Bei der Entscheidung, welche Hilfen und Maßnahmen für die Kinder und Jugendlichen und deren Familien getroffen werden, werden dabei sowohl die Elternrechte, als auch das Kindswohl berücksichtigt. Hier kann es zu einer sogenannten Inobhutnahme kommen, das heißt, das Kind wird vorübergehend an einem anderen Ort untergebracht.

Das Jugendamt hat aber noch viele weitere Möglichkeiten die Familie zu unterstützen und das Wohl des Kindes oder Jugendlichen sicherzustellen. Eine Inobhutnahme des Kindes durch das Jugendamt ist nur in akuten Notsituationen zum Schutze des Minderjährigen möglich. Ist der Schutz des Kindes vor weiteren Misshandlungen gewährleistet, stellt sich vorrangig die Aufgabe, die Eltern in ihrer Erziehungsfähigkeit zu stärken und ihnen Hilfen zur Erziehung anzubieten.

Eine Inobhutnahme des Kindes sowie eine Entscheidung gegen den Willen der Eltern kann letztendlich nur durch das Familiengericht erfolgen. Auch das Gericht kann Maßnahmen, mit denen eine Trennung des Kindes von der Familie verbunden ist, nur anordnen, wenn die Gefährdung nicht auf andere Weise, insbesondere durch öffentliche Hilfen, durch gerichtlich angeordnete Ge- oder Verbote beseitigt werden kann.

Können sich Kinder und Jugendliche selbst Hilfe holen?

Hilfesuchende Kinder und Jugendliche, die sich keiner vertrauten Person öffnen können oder wollen, finden Information und Beratung unter der gebührenfreien "Nummer gegen Kummer", von Montag bis Samstag, 14 bis 20 Uhr, Telefon 0800 1110333.

Die Internetseite www.kein-kind-alleine-lassen.de bündelt Informationen zu Beratungsangeboten. Hierbei handelt es sich um eine Initiative des Unabhängigen Missbrauchsbeauftragten der Bundesregierung.

Eine vertrauliche und kostenlose und professionelle Online-Beratung bietet auch Jugendnotmail .

Bundesweit können sich betroffene von sexuellem Missbrauch an das "Hilfetelefon" sexueller Missbrauch wenden, unter der Nummer 0800 22 55 530.

Die Kontakt-, Informations- und Beratungsstelle für männliche Opfer sexueller Gewalt (kibs) bietet Information, Beratung und Betreuung von Jungen und jungen Männern, die von sexueller Gewalt betroffen sind oder waren.

Jedes Kind und jeder Jugendliche hat das Recht, sich in allen Angelegenheiten der Erziehung und Entwicklung an das Jugendamt zu wenden. Sie können dort auch ohne Kenntnis der Personensorgeberechtigten beraten werden, wenn die Beratung aufgrund einer Not- und Konfliktlage erforderlich ist.