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Foto: Paar steht sich gegenüber und diskutiert. Über ihnen ist eine leere Sprechblase zu sehen.
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Sorgerecht

Seit dem 1. Juli 1998 gilt das neue Kindschaftsrecht. Und dieses geht bei Trennung und Scheidung von einem grundsätzlichen Fortbestand der gemeinsamen elterlichen Sorge aus.

Was regelt das Sorgerecht?

Der Gesetzgeber hat im Sorgerecht die Bedeutung von Vater und Mutter für die gesunde Entwicklung eines Kindes betont.

Viele Eltern sind in der Lage, ihre Konflikte, die sie als Paar austragen, von ihrer Elternschaft zu trennen und einigen sich auf ein einvernehmliches Konzept in Sachen Sorge, Umgang und Unterhalt.

Grundsätzlich haben Vater und Mutter gemeinsam die Pflicht und das Recht, für ihre minderjährigen, aus der Verbindung hervorgegangenen Kinder zu sorgen.

Diese so genannte "elterliche Sorge" beinhaltet dabei sowohl die Sorge für das Kind, genannt Personensorge, aber auch die Sorge für das Vermögen des Kindes, genannt Vermögenssorge.

  • Die Personensorge umfasst die Verantwortung für Bekleidung, Nahrung, Kindergartenbesuch, Ausbildung und Erziehung sowie Aufenthalt und Umgang des Kindes.
  • Die Vermögenssorge berechtigt und verpflichtet die Eltern, die finanziellen Interessen des Kindes zu wahren, sein Vermögen zu erhalten und möglichst zu vermehren.

Neben der Personen- und Vermögenssorge ist zudem die gesetzliche Vertretung des Kindes ein Bestandteil der elterlichen Sorge.

Wann haben Eltern das gemeinsame Sorgerecht?

Die gemeinsame elterliche Sorge haben Eltern:

  • wenn sie bei der Geburt des Kindes miteinander verheiratet sind,
  • wenn sie nach der Geburt heiraten,
  • wenn sie in Form einer Sorgeerklärung (zum Beispiel beim Jugendamt oder Notar) erklären, dass sie die gemeinsame Sorge übernehmen wollen,
  • wenn ein Familiengericht die elterliche Sorge auf beide Eltern überträgt.

Was bedeutet das gemeinsame elterliche Sorgerecht?

Gemeinsame elterliche Sorge bedeutet, dass Sie trotz des Zerbrechens Ihrer Partnerschaft Ihre Verantwortung als Eltern gemeinsam weitertragen werden und wichtige Erziehungsaufgaben auch gemeinsam übernehmen wollen.

Für wichtige Entscheidungen, die das Kind betreffen (zum Beispiel Besuch des Kindergartens, Wahl der Schule, Schulwechsel), benötigt deshalb der Elternteil, bei dem das Kind vorwiegend lebt, die Zustimmung des anderen.

Muss bei gemeinsamer elterlicher Sorge immer alles gemeinsam entschieden werden?

Nein, das wäre viel zu schwierig und umständlich. Der Gesetzgeber hat deshalb hier differenziert. Er unterscheidet zwischen Angelegenheiten, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung sind und zwischen Angelegenheiten, die das tägliche Leben betreffen.

Bei Letzterem darf der Elternteil, bei dem sich das Kind überwiegend aufhält, alleine entscheiden und braucht deshalb nicht die Zustimmung des anderen Elternteils.

Angelegenheiten des täglichen Lebens sind zum Beispiel:

  • Organisation des täglichen Lebens,
  • Kleidung,
  • Hausaufgaben und
  • Besuch einer Ärztin oder eines Arztes bei nicht schwerwiegenden Erkrankungen.

Jedoch ist bei Entscheidungen, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung sind, das Einverständnis beider Elternteile Voraussetzung. Hier darf also nicht alleine entschieden werden, sondern Sie müssen Ihre ehemalige Partnerin oder Ihren ehemaligen Partner fragen und dann eine gemeinsame Entscheidung treffen.

Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung sind zum Beispiel:

  • Aufenthalt des Kindes,
  • Besuch des Kindergartens, Wahl der Schule, Schulwechsel,
  • Ausübung teurer Sportarten und
  • Entscheidungen über nicht eilige Operationen.

Bei Gefahr im Verzug, beispielsweise bei unaufschiebbaren ärztlichen Behandlungen, ist selbstverständlich jeder Elternteil dazu berechtigt, alleine eine Entscheidung zu treffen. Das heißt, in einem solchen Fall kann auf die Zustimmung des anderen Elternteils verzichtet werden.

Wann entscheidet das Familiengericht über das elterliche Sorgerecht?

Über das Sorgerecht entscheidet das Gericht dann, wenn ein Elternteil für sich das alleinige Sorgerecht beantragt. Bei anhaltenden Schwierigkeiten kann deshalb jeder Elternteil den Antrag auf alleinige Sorge stellen.

Die Entscheidung des Gerichts hängt dann davon ab, ob der andere Elternteil der Übertragung zustimmt oder nicht. Stimmt dieser zu, überträgt das Gericht die Alleinsorge auf die Antragstellerin oder den Antragsteller.

Stimmt dieser nicht zu, dann erhält die Antragstellerin oder der Antragsteller die alleinige Sorge nur dann, wenn zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf nur einen Elternteil dem Wohl des Kindes am besten entspricht (außer das über 14 Jahre alte Kind widerspricht der Übertragung der elterlichen Sorge auf einen Elternteil).

Was bedeutet die alleinige elterliche Sorge?

Wurde Ihnen nun vom Familiengericht die alleinige elterliche Sorge übertragen, oder haben Sie sich schon vorher gemeinsam für diese Sorgerechtsform entschieden, so sind Sie auch ganz alleine für alle oben genannten Entscheidungen bezüglich der Personen- und Vermögenssorge Ihres Kindes zuständig. Ihr Kind wohnt (normalerweise) bei Ihnen und es wird auch von Ihnen versorgt.

Der andere Elternteil zahlt seinen Unterhaltsbeitrag für das Kind und hat das Recht (und die Pflicht) zum Umgang mit ihm.

Die häufig geäußerte Meinung (insbesondere bei schwierigen Beziehungen), alleinige elterliche Sorge bedeute, dass man dann auch den Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil nach eigenen Vorstellungen regeln (oder sogar unterbinden) könne, ist falsch. Das Recht auf Umgang mit seinem Kind hat auch der Elternteil, der nicht sorgeberechtigt ist.