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Die häufig gestellten Fragen & Antworten zu Ausgehzeiten

Der Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen in der Öffentlichkeit ist nur für bestimmte Bereiche wie Gaststätten, Tanzveranstaltungen, Spielhallen und Kinos im Jugendschutzgesetz geregelt. Es gibt kein generelles Aufenthaltsverbot für Kinder und Jugendliche an Orten, die allgemein zugänglich sind. Empfohlen wird jedoch folgendes: Jugendliche ab 14 Jahren sollen höchstens bis 22 Uhr wegbleiben, Jugendliche ab 15 Jahren dürfen bis höchstens 23 Uhr ausgehen und die Ausgehzeit für Jugendliche ab 16 Jahren geht bis 24 Uhr.

An jugendgefährdenden Orten wie Bordellen, Strip-Clubs, Swinger-Clubs oder in Rotlichtbezirken ist Jugendlichen unter 18 Jahren laut Jugendschutzgesetz zu keiner Uhrzeit gestattet.

Erziehungsbeauftragte Personen werden bei Verstößen gegen die Ausgehzeiten mit einem Bußgeld belegt. Wenn Sie beispielsweise Ihrem Kind erlauben, sich zwischen 5 und 23 Uhr alleine in einer Gaststätte aufzuhalten, ohne ein Getränk oder ein Essen zu konsumieren, werden Sie mit einem Bußgeld in Höhe von 300 Euro belangt. Bei Jugendlichen liegt dieser Wert bei 200 Euro.

Jugendlichen unter 16 Jahren ist es erlaubt, alleine ins Kino zu gehen, wenn der Film vor 22 Uhr beendet ist. Jugendlichen ab 16 Jahren ist es erlaubt, wenn der Film vor 24 Uhr beendet ist. Ist dies nicht der Fall, ist die Begleitung der Eltern oder einer erziehungsbeauftragten Person unbedingt Pflicht.

Welche Ausnahmen gibt es bei den Altersgrenzen?

Die anderen dürfen „immer” länger. Wer kennt das nicht? Die Kinder oder Jugendlichen wollen abends mit ihren Freunden oder Freundinnen ausgehen und angeblich dürfen alle anderen länger wegbleiben als Ihre Tochter oder Ihr Sohn.

Das Jugendschutzgesetz gilt nur in der Öffentlichkeit. Daher gibt es bei allen Veranstaltungen oder Treffen im privaten Rahmen keine Altersbegrenzungen, denn diese unterliegen der Aufsichtspflicht der Eltern bzw. der Erwachsenen, die zum Beispiel eine Familienfeier oder Geburtstagsparty veranstalten. Dies ist auch der Fall, wenn dazu Räume in einer Gaststätte angemietet werden.

Wie können Eltern die Ausgehzeiten praktisch regeln?

Sie sollten beachten, dass Sie als Eltern die gesetzlichen Vorgaben zwar beschränken, aber nicht ausweiten können. Nach Möglichkeit sollten Sie einvernehmliche Regelungen treffen und Verbote und Einschränkungen alters- und situationsangemessen begründen. Dabei sollten Sie die zunehmende Eigenverantwortung Ihrer Kinder berücksichtigen und stärken, aber auch Ihre Ängste und Befürchtungen diskutieren.

Mit den Zeitbegrenzungen sollen Kinder und Jugendliche geschützt werden

Mit der Möglichkeit, in Begleitung des Vaters oder der Mutter oder einer von diesen beauftragten Person über die Zeitgrenzen hinaus unterwegs zu sein, will man sicherstellen, dass sie nicht unbeaufsichtigt ins „Nachtleben abtauchen”, sondern durch eine verantwortungsbewusste Begleitperson Risiken minimiert oder vermieden werden.
So können die Kinder und Jugendlichen schadensfrei lernen und in die Selbstverantwortung hineinwachsen. Zudem sollen Sie als Eltern in der Ausübung des Sorgerechts darauf Wert legen, dass Sie möglichst immer darüber informiert sind, wo sich Ihr Kind aufhält und die Kontrolle über Aufenthalt und das Heimkommen behalten.

Lesen Sie dazu auch unsere Informationen über die Ausübung des Sorgerechts.

Und wenn es Streit gibt wegen der Ausgehzeiten?

Diese Kämpfe sind wichtig, sie müssen leider sein. Kinder in der Pubertät suchen die Auseinandersetzung. Sie wollen aber auch deren Fürsorge. Indem Eltern Grenzen setzen, zeigen Sie ihrem Kind: „Ich sorge mich um dich, weil du mir wichtig bist!”. Nachzugeben hilft den Kindern nicht – im Gegenteil: Mit zu viel Freiheit werden Kinder nicht nur überfordert, sondern bekommen auch das Gefühl: „Meine Eltern interessieren sich nicht für mich. Ich bin ihnen egal.”
Deshalb: Seien Sie konfliktbereit und zeigen Sie Ihre Liebe auch, indem Sie standhaft bleiben. Sagen Sie Ihrem Kind, dass Sie sich Sorgen machen und nicht möchten, dass ihm etwas passiert. Und dass Sie deshalb wissen wollen, wo es sich aufhält und mit wem es zusammen ist.

Wie kommt mein Kind nach Hause?

„Ich finde schon jemanden, der mich fährt”. Auf solche Abmachungen sollten Sie sich am besten gar nicht einlassen. Klären Sie das am besten vorher. Dabei gibt es viele sinnvolle Möglichkeiten, wie Ihr Teenager möglichst gut nach Hause kommt:

  • Am besten holen Sie Ihr Kind (und seine Freunde) zur vereinbarten Zeit selbst ab. Oder Sie wechseln sich mit anderen Eltern beim Abholen ab.
  • Sinnvoll ist auch, dass Ihr Sohn oder Ihre Tochter immer ein Portemonnaie mit Taxigeld dabei hat.
  • Liegen Club oder Disco im ländlichen Bereich, besteht oft auch die Möglichkeit, Sammeltaxen oder Discobusse zu bestellen, die billiger sind.
  • Oft bilden sich auch Fahrgemeinschaften, bei denen allerdings dringend darauf zu achten ist, dass die Fahrerinnen und Fahrer absolut verantwortungsbewusst sind und nüchtern bleiben. Auch bei Fahranfängerinnen und Fahranfängern sollte man vorsichtig sein. Hier ist auch an die Verantwortung der Jugendlichen untereinander zu appellieren. Denn durch Leichtsinn, Selbstüberschätzung und Imponiergehabe geschehen in diesem Zusammenhang die meisten, oft tödlichen Unfälle durch Jugendliche. Um dieses Risiko zu minimieren, bietet die Polizei vielerorts Aufklärung und Sicherheitstrainings an. Zu allen diesen Fragen können Sie sich auch an Ihr Jugendamt wenden, das Ihnen gerne Auskunft gibt und Sie berät.

Was soll ich tun, wenn sich mein Kind nicht an Vereinbarungen hält?

Wenn sich Ihr Kind fast immer an Absprachen hält, dann können Sie als Eltern im Einzelfall auch mal ein Auge zudrücken. So ist dann durchaus auch mal eine Ausnahme drin von der an sich so kategorischen Ausgehregelung. Auch wenn Ihr Teenager mal eine Viertelstunde zu spät nach Hause kommt, ist das kein Beinbruch.
Allerdings sollten Eltern mit ihrem Kind auch besprechen, mit welchen Konsequenzen es rechnen muss, wenn es sich nicht an die Absprachen hält. Dann müssen die Eltern Konsequenzen ziehen: So können Sie etwa Ihr Kind persönlich in der Disco abholen, falls es nicht pünktlich zu Hause ist. Und wenn sie oder er zweimal hintereinander eine halbe Stunde zu spät kommt? Dann sollten Sie sich als Eltern durchaus überlegen, ob Sie nicht den Ausgang für die kommenden Wochen streichen oder zumindest reduzieren.

Was ist ein „Muttizettel”?

Als Nachweis für diese Erziehungsbeauftragung empfiehlt sich eine schriftliche Vollmacht der Eltern („Muttizettel”), die für jede Veranstaltung oder Ausgehzeit neu erstellt wird. Darauf sollten die Namen des oder der Minderjährigen, seiner Eltern und der beauftragten Person vermerkt werden. Daneben sollte angegeben werden, für welche Veranstaltung die Vollmacht dient. Ebenso sinnvoll ist die Angabe einer Telefonnummer, unter der die Eltern ggf. zu erreichen sind. „Blankovollmachten” (von den Eltern ohne Nennung einer konkreten Aufsichtsperson unterschrieben, in die die Jugendlichen dann selbst den Namen der Aufsichtsperson an dem konkreten Abend eintragen) werden nicht anerkannt, weil sie dem Zweck der Vorschrift nicht entsprechen.

Die Kontrolle dieser Altersbegrenzungen bzw. der Akzeptanz von Vollmachten liegt in der Verantwortung der Wirtinnen und Wirte, Discobetreiberinnen und Discobetreiber bzw. Veranstalterinnen und Veranstalter. Die Verantwortung der Wirtinnen und Wirte endet jedoch an der Ausgangstür, sodass Sie sich als Eltern auf jeden Fall um einen sicheren Heimweg kümmern sollten.

Was versteht man unter einer „erziehungsbeauftragten Person”?

Häufig ist es nicht angebracht und auch nicht immer möglich, dass Sie Ihr Kind in die Disco oder zu den Treffpunkten mit den Freundinnen und Freunden begleiten. Deshalb sieht das Gesetz auch die Möglichkeit der Begleitung durch einen Erwachsenen vor, der im Auftrag der Eltern die Verantwortung und Aufsicht während der Ausgehzeit übernimmt (sogenannte erziehungsbeauftragte Person).

Idealerweise sind dies ältere Geschwister, andere Verwandte oder Freundinnen und Freunde von Ihnen, die Ihr Vertrauen genießen. Wichtig ist also, dass ein gewisses Autoritätsverhältnis zwischen der Begleiterin bzw. dem Begleiter und Ihrem Kind bestehen muss.

Bei der sogenannten Erziehungsbeauftragung sollten Sie daher Folgendes beachten:

  • Die erziehungsbeauftragte Person muss volljährig sein.
  • Die beauftragte Person muss dem Erziehungsauftrag und den damit verbundenen Aufsichtspflichten auch tatsächlich nachkommen können. Sie muss also in der Lage sein, Ihr Kind zu leiten und zu lenken. Sie darf also nicht übermäßig Alkohol trinken oder sich lange von Ihrem Kind entfernen. Schließlich ist sie dafür verantwortlich, dass zum Beispiel weitere Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes, wie etwa das Alkohol- bzw. Rauchverbot beachtet werden.
  • Die volljährige Partnerin oder der volljährige Partner einer minderjährigen Person kann hingegen keinen Erziehungsauftrag wahrnehmen. Schließlich besteht in Beziehungen kein Autoritäts – sondern ein partnerschaftliches Verhältnis. Das Gleiche gilt in der Regel für die Beauftragung von Freundinnen oder Freunden, Kameradinnen oder Kameraden oder Bekannten Ihres Kindes.
  • Hinsichtlich der Frage, bis zu wie viele Kinder/Jugendliche von einer Person beaufsichtigt werden können, sind vor allem die örtlichen Gegebenheiten und die Art der Veranstaltung zu berücksichtigen. So wird z. B. eine erziehungsbeauftragte Person bei einem Konzert mit Sitzplätzen mehr Kinder beaufsichtigen können als bei einem Besuch in einer großen, eventuell sogar auf mehrere Bereiche oder Ebenen aufgeteilten Diskothek.

Bitte wählen Sie sorgfältig aus, wen Sie mit dieser wirklich verantwortungsvollen Aufgabe betrauen.

Wie lange dürfen Kinder und Jugendliche ausgehen?

Zur ersten Orientierung:

  • Kinder ab 14 sollten höchstens bis 22 Uhr wegbleiben,
  • Jugendliche ab 15 Jahre bis 23 Uhr
  • Jugendliche ab 16 Jahre bis 24 Uhr.

Natürlich machen viele Discos erst spät auf – trotzdem hat eine 16-Jährige oder ein 16-Jähriger, ohne Begleitung durch die Eltern oder einer erziehungsbeauftragten Person, dort um zwei Uhr nachts nichts verloren.

Wie ist das genau mit den gesetzlichen Regelungen?

Das Jugendschutzgesetz regelt ganz klar, welche Minderjährige bzw. welcher Minderjährige sich wann noch an welchem Ort aufhalten darf:

Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren dürfen nur dann in eine Gaststätte (z.B. Wirtshaus, Kneipe, Bar) wenn

  • sie zwischen 5 Uhr morgens und 23 Uhr dort nur kurz etwas essen oder trinken wollen,
  • sie von ihrem Vater oder ihrer Mutter begleitet werden oder von einem von diesen beauftragten Erwachsenen (sogenannte erziehungsbeauftragte Person, siehe oben),
  • sie auf Reisen sind oder
  • sie zu einer Veranstaltung eines Trägers der Jugendhilfe (z. B. Katholische Landjugend, kirchliche Jugendgruppe, Kreisjugendring) gehen.

Jugendliche ab 16 Jahren dürfen nur in eine Gaststätte

  • in der Zeit von 5 Uhr bis 24 Uhr,
  • zwischen 24 Uhr und 5 Uhr, wenn sie von ihren Eltern begleitet werden oder von einem von diesen beauftragten Erwachsenen (sog. erziehungsbeauftragte Person, siehe oben),
  • wenn sie auf Reisen sind oder
  • wenn sie zu einer Veranstaltung eines Trägers der Jugendhilfe (siehe oben) gehen.
  • Der Aufenthalt in einer Nachtbar oder in einem ähnlichen Vergnügungsbetrieb ist für alle Kinder und Jugendlichen verboten.

Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren dürfen nur dann zu einer Tanzveranstaltung (z.B. Diskothek, Bälle)

  • wenn sie von ihrem Vater oder Mutter begleitet werden oder von einem von diesen beauftragten Erwachsenen (sogenannte erziehungsbeauftragte Person, siehe oben) oder
  • sie zu einer Veranstaltung eines Trägers der Jugendhilfe (siehe oben), einem Brauchtums- oder Kunstabend gehen (aber Kinder unter 14 Jahren nur bis 22 Uhr und Jugendliche unter 16 Jahren nur bis 24 Uhr).

Jugendliche ab 16 Jahren dürfen nur zu einer Tanzveranstaltung

  • bis 24 Uhr,
  • nach 24 Uhr nur, wenn sie von ihrer Mutter oder ihrem Vater begleitet werden oder von einem von diesen beauftragten Erwachsenen (sogenannte erziehungsbeauftragte Person, siehe oben).

Das Jugendamt kann bei bestimmten Veranstaltungen diese gesetzlich festgelegten Zeiten enger fassen oder ausweiten bzw. andere Auflagen erteilen. Deshalb sollte man sich bei Konzerten, größeren Vereins- und sonstigen Feiern oder Open-Air- Veranstaltungen erkundigen, welche Bestimmungen im Einzelfall vorliegen.

Aufenthalt an jugendgefährdenden Orten:

Ist generell für alle Kinder und Jugendlichen verboten. Gemeint sind damit Orte, die ein hohes Gefährdungspotenzial haben, wie zum Beispiel ein Bordell, ein Straßenstrich oder ein Drogentreffpunkt.