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Foto: Fröhliche Familie mit zwei Kindern sitzen am Fußboden in ihrem neuen Zuhause.
Sunny studio / Shutterstock.com

Nicht-eheliche Lebensgemeinschaft

Viele Paare entscheiden sich für ein Zusammenleben ohne Trauschein. Kommt ein Kind hinzu, wird aus der nicht-ehelichen Lebensgemeinschaft eine Familie.

Familienrecht

Grundsätzlich unterscheidet das Familienrecht seit der Kindschaftsrechtsreform 1998 nicht mehr zwischen Kindern, deren Eltern verheiratet oder nicht verheiratet sind. Die Regelungen gelten für alle Kinder unabhängig vom Familienstand der Eltern.

Es bestehen dennoch praktische Unterschiede: Die Vaterschaftszuordnung, die Erteilung eines Familiennamens...

Vaterschaft

Bei unverheirateten Paaren mit Kind ist der Vater der Mann, der die Vaterschaft anerkannt hat oder dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt wird.

Bei Schwierigkeiten mit der Vaterschaftsfeststellung kann eine Beistandschaft beim Jugendamt beantragt werden.

Mehr Informationen zur Vaterschaftsfeststellung finden Sie in unserem Beitrag dazu.

Die Anerkennung der Vaterschaft erfolgt über eine Erklärung des Vaters, die bereits vor der Geburt abgegeben werden kann.

Die Mutter muss dieser Anerkennung zustimmen. Steht dieser die elterliche Sorge nicht zu (beispielsweise bei minderjährigen Müttern), bedarf die Anerkennung auch der Zustimmung des Kindes, das beispielsweise durch einen Amtsvormund vertreten wird.

Anerkennung und Zustimmungserklärung müssen öffentlich beurkundet werden, zum Beispiel durch einen Notar, das Amtsgericht, der Standesbeamtin oder den Standesbeamten oder die Beurkundungsstelle des Jugendamts.

Grundsätzlich ist die Mutter dafür verantwortlich, dass die Vaterschaft festgestellt wird. Das Kind hat ein Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung.

Name des Kindes

Ein Kind, dessen Eltern nicht verheiratet sind, erhält den Familiennamen, den die Mutter zum Zeitpunkt seiner Geburt trägt.

Ist die Mutter allein sorgeberechtigt, kann sie dem Kind (durch Erklärung gegenüber der Standesbeamtin oder dem Standesbeamten) den Namen des Vaters erteilen. Dieser muss zustimmen, ebenso das Kind, sofern es das fünfte Lebensjahr vollendet hat.

Wird die gemeinsame Sorge erst nach der Geburt des Kindes begründet, können die Eltern den Namen des Kindes innerhalb von drei Monaten neu bestimmen.

Elterliche Sorge

Bei unverheirateten Eltern hat die Mutter die alleinige Sorge.

Sie kann mit dem Vater die gemeinsame Sorge übernehmen, wenn beide in öffentlich beurkundeter Form (zum Beispiel vor dem Jugendamt oder Notar) "Sorgeerklärungen" abgeben. Minderjährige Mütter benötigen hierzu die Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.

Um die gemeinsame Sorge wieder rückgängig zu machen, ist eine familiengerichtliche Entscheidung notwendig.

Am 19. Mai 2013 ist das Gesetz zur Reform der elterlichen Sorge von nicht miteinander verheirateten Eltern in Kraft getreten. Durch die neue Regelung können Väter beim Familiengericht einen Antrag auf ein gemeinsames Sorgerecht stellen.
Sofern die Mutter sich nicht äußert und auch sonst keine relevanten Einwände (bezüglich des Wohl des Kindes) gegen das gemeinsame Sorgerecht vorgebracht werden, kann das Familiengericht in einem vereinfachten Verfahren die elterliche Sorge (oder auch Teile davon) auf die Eltern gemeinsam übertragen.

Stirbt die Mutter oder wird ihr das Sorgerecht entzogen, muss das Familiengericht die Sorge auf den Vater übertragen. Voraussetzung ist, dass dies dem Wohl des Kindes dient.