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Foto: Keramik Sparschwein mit Brille steht auf drei Büchern

Geschäftsfähigkeit

Kinder und Jugendliche kaufen gern ein. Sie wollen selbst entscheiden, wofür sie ihr Taschengeld, ihr Geldgeschenk, ihren Lohn ausgeben. Die sogenannte Geschäftsfähigkeit regelt, was junge Menschen mit ihrem Geld machen dürfen und schützt Minderjährige davor, rechtlich nachteilige Geschäfte einzugehen. Diese Regelungen schützen Sie und Ihr Kind.

Der Umgang mit Geld hat seine Tücken

Im Allgemeinen ist nichts dagegen einzuwenden, dass Kinder und Jugendliche Geld haben und es auch ausgeben. Im Gegenteil, nur so können sie den Umgang damit lernen.

Kinder und Jugendliche stehen häufig im Fokus von Werbung und Angeboten. Sie können durch Werbeversprechen oder Verkaufsangebote beeinflusst werden und kaufen gelegentlich Dinge, die nicht altersgerecht oder außerhalb ihrer finanziellen Möglichkeiten liegen. 

Manchmal schließen sie auch Ratenkäufe oder längerfristige Verträge ab, die finanzielle Folgen haben können. Um Minderjährige vor solchen Risiken zu schützen, gibt es gesetzliche Vorschriften zur Geschäftsfähigkeit im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB).

Geschäftsfähigkeit – Was bedeutet das?

Geschäftsfähigkeit bedeutet, dass eine Person Rechtsgeschäfte, worunter auch Verträge fallen, rechtswirksam abschließen kann. Das Gesetz sieht grundsätzlich alle Menschen als geschäftsfähig an und regelt deshalb in den §§ 104 ff BGB die Ausnahmen der Geschäftsunfähigkeit. Für Kinder und Jugendliche ist die Geschäftsfähigkeit ein wichtiger Begriff, weil er bestimmt, in welchem Umfang sie Verträge eingehen können.

Kinder unter 7 Jahren:

Sie gelten als geschäftsunfähig. Das heißt: Sie können grundsätzlich keine rechtsverbindlichen Verträge abschließen. Wenn ein Kind in diesem Alter etwas kauft, ist der Vertrag ungültig. Das heißt, von ihnen eingegangene Verpflichtungen sind nichtig.

Beispiel: Ihr sechsjähriges Kind nimmt Geld aus Ihrem Geldbeutel und kauft beim Kiosk einen Schlüsselanhänger. Sind Sie mit diesem Kauf nicht einverstanden, können Sie den Gegenstand zurückgeben und Ihr Geld zurückverlangen.

Kinder und Jugendliche zwischen 7 und 17 Jahren:

Sie sind beschränkt geschäftsfähig. Das bedeutet: Sie können Verträge abschließen, aber nur unter bestimmten Bedingungen oder mit Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreterinnen und Vertreter.

Sie dürfen mit ihrem Taschengeld altersübliche und geringfügige Käufe tätigen, weil dieses Geld ihnen zur freien Verfügung steht. Das regelt der sogenannte Taschengeldparagraf (§ 110 BGB). 

Typische Beispiele sind der Kauf einer Zeitschrift, eines Buchs oder eines Spiels — sofern diese Anschaffungen dem üblichen Taschengeldgebrauch entsprechen. Alkohol, Tabakprodukte oder kostspielige Geräte fallen nicht unter diese Ausnahme.

Für größere Anschaffungen oder Verträge mit längerfristigen Verpflichtungen (z. B. teure Elektronik oder Ratenkäufe) benötigen Minderjährige die Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreterinnen und Vertreter. In der Regel sind Sie das als Eltern. Sind Sie mit einem solchen Kauf Ihres Kindes nicht einverstanden, können Sie den Vertrag anfechten oder den Kauf rückgängig machen; bei Zustimmung zu dem Vertrag Ihrerseits ist auch eine nachträgliche Zustimmung möglich.

Ab 18 Jahren:

 Ab 18 Jahren sind junge Erwachsene voll geschäftsfähig und können alle Arten von Verträgen eigenständig.

Eltern sollten Kinder frühzeitig beim verantwortungsvollen Umgang mit Geld und Verträgen unterstützen, damit sie auf die volle Geschäftsfähigkeit vorbereitet werden.

Käufe und Verträge – Wann ist die Zustimmung der Eltern nötig?

Alkohol und Tabakwaren

Für Alkohol und Tabakwaren greift vorrangig das Jugendschutzrecht. Dieses regelt, welche Getränke und Produkte an Minderjährige abgegeben werden dürfen und ab welchem Alter bestimmte Waren verkauft werden dürfen. Alkohol wie Bier, Wein und Sekt sind ab einem Alter von 16 Jahre erlaubt. Tabakwaren und harter Alkohol, wie Schnaps, ist ab 18 Jahren zulässig. Elterliche Zustimmung ändert an diesen Vorgaben nichts; das Jugendschutzrecht steht über einer möglichen Einwilligung der Eltern.

Verkäuferinnen und Verkäufer müssen die Altersgrenzen beachten. Verstöße können zu Bußgeldern oder anderen Sanktionen führen.

Handys und Smartphones

Handys mit langfristigen Laufzeitverträgen können Minderjährige ohne Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreterinnen und Vertreter in der Regel nicht abschließen.

Der Verkauf von Prepaid‑Produkten ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich und kann durch den Taschengeldparagrafen gedeckt sein, wenn Gerät und Kosten dem üblichen Taschengeldgebrauch entsprechen. Teure Geräte oder Verträge mit hohen monatlichen Kosten fallen häufig nicht mehr unter diese Ausnahme und bedürfen der Zustimmung der Eltern. 

Ist ein solcher Kauf ohne die Zustimmung der Eltern bzw. gesetzliche Vertreterin oder gesetzlichen Vertreter erfolgt, kann er angefochten oder widerrufen werden.

Ausbildungs- oder Arbeitsverträge

Dem Ausbildungs- oder Arbeitsvertrag einer Minderjährigen oder eines Minderjährigen muss deren oder dessen Eltern bzw. gesetzliche Vertretung zustimmen. Ohne Unterschrift oder Erlaubnis kann eine Minderjährige oder ein Minderjähriger dagegen seinen Ausbildungs- oder Arbeitsvertrag kündigen.

Kontoeröffnung

Für die Kontoeröffnung von Schülerinnen, Schülern oder Auszubildenden sowie für jugendtypische Bankgeschäfte ist in der Regel die Zustimmung der gesetzlich Vertretenden nötig.

Kinder und Jugendliche dürfen

  • sich den Lohn auf ihr Konto überweisen lassen
  • selbstständig kleinere Barbeträge abheben.

Jugendliche, die einen gültigen Arbeitsvertrag haben, können ohne Zustimmung der Eltern bzw. der gesetzlich vertretenden Personen ein Konto eröffnen.

Kredite können nur mit richterlicher Genehmigung aufgenommen werden.

Banken sind verpflichtet, bei Kontomodellen für Minderjährige auf eine auf Guthabenbasis geführte Kontoführung zu achten.