Wie lange dürfen Kinder und Jugendliche abends wegbleiben? Was regelt das Jugendschutzgesetz und was können die Eltern selbst festlegen?
Der Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen in der Öffentlichkeit ist nur für bestimmte Bereiche wie Gaststätten, Tanzveranstaltungen, Spielhallen und Kinos im Jugendschutzgesetz geregelt.
Es gibt kein generelles Aufenthaltsverbot für Kinder und Jugendliche an Orten, die allgemein zugänglich sind. Empfohlen wird jedoch folgendes:
Beim Begriff Ausgehzeit beschränken wir uns in diesem Abschnitt auf die gesetzlich geregelte Ausgehzeit, die für Gaststätten, Tanzveranstaltungen und Kinobesuche gilt.
Grundsätzlich dürfen sich Jugendliche unter 16 Jahren nicht ohne Begleitung in einer Gaststätte aufhalten. Sind Jugendliche mindestens 16 Jahre alt, können sie sich in einer Gaststätte ohne Begleitung von Vater, Mutter oder eine erziehungsbeauftragte Person aufhalten. Dies gilt aber nur für die Zeit von 5 Uhr morgens bis 24 Uhr abends. Wollen sie sich nach 24 bis 5 Uhr morgens dort aufhalten, müssen die Eltern oder eine erziehungsbeauftragte Person die Jugendlichen begleiten.
Der Aufenthalt an jugendgefährdenden Orten wie Bordellen, Strip-Clubs, Swinger-Clubs oder in Rotlichtbezirken ist Jugendlichen unter 18 Jahren laut Jugendschutzgesetz zu keiner Uhrzeit gestattet.
Jugendlichen unter 16 Jahren ist es erlaubt, alleine ins Kino zu gehen, wenn der Film vor 22 Uhr beendet ist. Jugendlichen ab 16 Jahren ist dies erlaubt, wenn der Film vor 24 Uhr beendet ist. Ist das nicht der Fall, ist die Begleitung der Eltern oder einer erziehungsbeauftragten Person unbedingt Pflicht.
Die anderen dürfen "immer" länger. Wer kennt das nicht? Die Kinder oder Jugendlichen wollen abends mit ihren Freunden oder Freundinnen ausgehen und angeblich dürfen alle anderen länger wegbleiben als Ihre Tochter oder Ihr Sohn.
Das Jugendschutzgesetz gilt nur in der Öffentlichkeit. Daher gibt es bei allen Veranstaltungen oder Treffen im privaten Rahmen keine Altersbegrenzungen, denn diese unterliegen der Aufsichtspflicht der Eltern bzw. der Erwachsenen, die zum Beispiel eine Familienfeier oder Geburtstagsparty veranstalten. Dies ist auch der Fall, wenn für solch eine geschlossene Veranstaltung aufgrund einer Vereinbarung Räume in einer Gaststätte angemietet werden.
Sie sollten beachten, dass Sie als Eltern die gesetzlichen Vorgaben zwar beschränken, aber nicht ausweiten können. Nach Möglichkeit sollten Sie einvernehmliche Regelungen treffen und Verbote und Einschränkungen alters- und situationsangemessen begründen. Dabei sollten Sie die zunehmende Eigenverantwortung Ihrer Kinder berücksichtigen und stärken, aber auch Ihre Ängste und Befürchtungen diskutieren.
Mit der Möglichkeit, in Begleitung des Vaters oder der Mutter oder einer von diesen beauftragten Person über die Zeitgrenzen hinaus unterwegs zu sein, will man sicherstellen, dass sie nicht unbeaufsichtigt ins "Nachtleben abtauchen", sondern durch eine verantwortungsbewusste Begleitperson Risiken minimiert oder vermieden werden. So können die Kinder und Jugendlichen schadensfrei lernen und in die Selbstverantwortung hineinwachsen.
Zudem sollen Sie als Eltern in der Ausübung des Sorgerechts darauf Wert legen, dass Sie möglichst darüber informiert sind, wo sich Ihr Kind aufhält und in der Familie altersentsprechende, feste Vereinbarungen zum Aufenthalt Ihres Kindes und zu den Zeiten, zu welchen es zu Hause sein soll, treffen.
Diese Kämpfe sind wichtig, sie müssen leider sein. Kinder in der Pubertät suchen die Auseinandersetzung. Sie wollen aber auch Ihre Fürsorge. Indem Eltern Grenzen setzen, zeigen sie ihrem Kind: "Ich sorge mich um dich, weil du mir wichtig bist!". Nachzugeben hilft den Kindern nicht – im Gegenteil: Mit zu viel Freiheit werden Kinder nicht nur überfordert, sondern bekommen auch das Gefühl: "Meine Eltern interessieren sich nicht für mich. Ich bin ihnen egal."
Deshalb: Seien Sie konfliktbereit und zeigen Sie Ihre Liebe auch, indem Sie standhaft bleiben. Sagen Sie Ihrem Kind, dass Sie sich Sorgen machen und nicht möchten, dass ihm etwas passiert. Und dass Sie deshalb wissen wollen, wo es sich aufhält und mit wem es zusammen ist.
"Ich finde schon jemanden, der mich fährt!". Auf solche Abmachungen sollten Sie sich am besten gar nicht einlassen. Klären Sie das im Optimalfall vorher. Dabei gibt es viele sinnvolle Möglichkeiten, wie Ihr Teenager möglichst gut nach Hause kommt:
Oft bilden sich auch Fahrgemeinschaften, bei denen allerdings dringend darauf zu achten ist, dass die Fahrerinnen und Fahrer absolut verantwortungsbewusst sind und nüchtern bleiben.
Auch bei Fahranfängerinnen und Fahranfängern sollte man vorsichtig sein. Hier ist an die Verantwortung der Jugendlichen untereinander zu appellieren. Denn durch Leichtsinn, Selbstüberschätzung und Imponiergehabe geschehen in diesem Zusammenhang die meisten, oft tödlichen Unfälle durch Jugendliche.
Um dieses Risiko zu minimieren, bietet die Polizei vielerorts Aufklärung und Sicherheitstrainings an. Zu allen diesen Fragen können Sie sich auch an Ihr Jugendamt wenden, das Ihnen gerne Auskunft gibt und Sie berät.
Als Nachweis für diese Erziehungsbeauftragung empfiehlt sich eine schriftliche Vollmacht der Eltern (früher der sog. "Muttizettel"), die für jede Veranstaltung oder Ausgehzeit neu erstellt wird. Darauf sollten die Namen des oder der Minderjährigen, seiner Eltern und der beauftragten Person vermerkt werden. Daneben sollte angegeben werden, für welche Veranstaltung die Vollmacht dient. Ebenso sinnvoll ist die Angabe einer Telefonnummer, unter der die Eltern ggf. zu erreichen sind. "Blankovollmachte" (von den Eltern ohne Nennung einer konkreten Aufsichtsperson unterschrieben, in die die Jugendlichen dann selbst den Namen der Aufsichtsperson an dem konkreten Abend eintragen) werden nicht anerkannt, weil sie dem Zweck der Vorschrift nicht entsprechen.
Die Kontrolle dieser Altersbegrenzungen bzw. der Akzeptanz von Vollmachten liegt in der Verantwortung der Wirtinnen und Wirte, Discobetreiberinnen und Discobetreiber bzw. Veranstalterinnen und Veranstalter. Die Verantwortung der Wirtinnen und Wirte endet jedoch an der Ausgangstür, sodass Sie sich als Eltern auf jeden Fall um einen sicheren Heimweg kümmern sollten.
Häufig ist es nicht angebracht und auch nicht immer möglich, dass Sie Ihr Kind in die Disco oder zu den Treffpunkten mit den Freundinnen und Freunden begleiten. Deshalb sieht das Gesetz auch die Möglichkeit der Begleitung durch einen Erwachsenen vor, der im Auftrag der Eltern die Verantwortung und Aufsicht während der Ausgehzeit übernimmt (sogenannte erziehungsbeauftragte Person).
Diese sollte eine zuverlässige Vertrauensperson sein, die volljährig sein muss. Sie darf nicht unter Alkohol oder sonstigen Drogen stehen. Auch darf sich die erziehungsbeauftragte Person nicht von der minderjährigen Person entfernen, also z. B. in einem ganz anderen Raum oder einer benachbarten Gaststätte oder Diskothek feiern. Dann wäre die Erziehungsbeauftragung ungültig und die Person, die ihrer Pflicht nicht nachgekommen ist, kann mit einem Bußgeld belegt werden.
Hinsichtlich der Frage, bis zu wie viele Kinder/Jugendliche von einer Person beaufsichtigt werden können, sind vor allem die örtlichen Gegebenheiten und die Art der Veranstaltung zu berücksichtigen. So wird z. B. eine erziehungsbeauftragte Person bei einem Konzert mit Sitzplätzen mehr Kinder beaufsichtigen können als bei einem Besuch in einer großen, eventuell sogar auf mehrere Bereiche oder Ebenen aufgeteilten Diskothek.
Bitte wählen Sie sorgfältig aus, wen Sie mit dieser wirklich verantwortungsvollen Aufgabe betrauen.
Zur ersten Orientierung:
Natürlich machen viele Discos erst spät auf – trotzdem hat eine 16-Jährige oder ein 16-Jähriger, ohne Begleitung durch die Eltern oder einer erziehungsbeauftragten Person, dort um zwei Uhr nachts nichts verloren.
Das Jugendschutzgesetz regelt ganz klar, welche Minderjährige bzw. welcher Minderjährige sich wann noch an welchem Ort aufhalten darf:
Der Aufenthalt in einer Nachtbar oder in einem ähnlichen Vergnügungsbetrieb ist für alle Kinder und Jugendlichen verboten.
Das Jugendamt kann bei bestimmten Veranstaltungen diese gesetzlich festgelegten Zeiten enger fassen oder ausweiten bzw. andere Auflagen erteilen. Deshalb sollte man sich bei Konzerten, größeren Vereins- und sonstigen Feiern oder Open-Air- Veranstaltungen erkundigen, welche Bestimmungen im Einzelfall vorliegen.
Ist generell für alle Kinder und Jugendlichen verboten. Gemeint sind damit Orte, die ein hohes Gefährdungspotenzial haben, wie zum Beispiel ein Bordell, ein Straßenstrich oder ein Drogentreffpunkt.
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