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Foto: Mann mit Vollbart hat einen Rettungsring umhängen und blickt erstaunt in die Ferne
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Aufsichtspflicht

Eltern sind zur Aufsicht gegenüber ihren minderjährigen Kindern und volljährigen Kindern, die wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustands Beaufsichtigung brauchen, verpflichtet (§ 832 BGB i. V. m. § 1626 BGB).

Was können Eltern ihren Kindern zutrauen?

Eltern sind die besten Experten für ihr Kind. Niemand kennt es so gut wie sie.

Eltern ist der körperliche, geistige und soziale Entwicklungsstand ihres Kindes vertraut; sie wissen, was das Kind bereits kann und wo es noch Begleitung und Unterstützung benötigt.

Hilfe und Rat zu vielen Fragen rund um die Erziehung finden Eltern und Familien auf Informationsabenden in Kindergärten und Schulen sowie bei örtlichen Beratungsstellen wie KoKi, Familienstützpunkten und Erziehungsberatungsstellen.

Kinder und Jugendliche möchten und müssen ihre eigene Identität entwickeln. Mit eigenen gesammelten Erfahrungen erlernen sie schrittweise Selbstständigkeit und Eigenverantwortung und entwickeln Mut, sich selbst etwas zuzutrauen. Nur auf diese Weise können sie ihre Fähigkeiten und Möglichkeiten realistisch einschätzen und lernen, Risiken und Gefahren zu erkennen und zu vermeiden.

Aufsichtspflicht und Freiräume im Spannungsfeld

Alle Personen, denen Kinder und Jugendliche anvertraut sind, bewegen sich in einem ständigen Spannungsfeld. Auf der einen Seite steht der Auftrag, sie zu selbstständigem, verantwortungsbewussten Handeln zu erziehen und dabei deren wachsende Fähigkeiten und Bedürfnisse zu berücksichtigen. Das heißt Kinder und Jugendliche benötigen dafür auch Freiräume, um zu lernen, mit Risiken und Gefahren umzugehen. Auf der anderen Seite bedeutet Aufsichtspflicht, sie und auch Dritte vor Schaden zu bewahren und das Tun dementsprechend zu beaufsichtigen.

Wie die Aufsicht zu führen ist, richtet sich nach den persönlichen Eigenschaften des Kindes, den sonstigen Umständen sowie danach, was dem Aufsichtspflichtigen bei vernünftigen Anforderungen zugemutet werden kann. Zu den persönlichen Eigenschaften des Kindes gehören Alter, Entwicklungsstand, Charaktereigenschaften, bisheriges Verhalten und Erfahrung.

Aufsichtspflicht richtet sich nach dem Alter

An die Aufsicht über einen Dreijährigen werden demnach andere Anforderungen gestellt als an die bei einem 14-Jährigen. Die Feststellung, die Aufsichtspflicht richte sich auch nach den sonstigen Umständen, besagt, dass sich Art und Umfang der Aufsicht am Gefährdungsrisiko zu orientieren haben. So sind zum Beispiel die Anforderungen besonders hoch im Straßenverkehr oder beim Umgang mit Werkzeugen und gefährlichen Materialien. Mit dem, was einem verständigen Aufsichtspflichtigen nach vernünftigen Anforderungen zugemutet werden kann, ist gemeint, dass das Handeln pädagogisch nachvollziehbar begründet werden kann. Es wird nicht erwartet, dass ein 8-Jähriges Kind rund um die Uhr beaufsichtigt werden muss.

Bereits aus den Formulierungen wird deutlich, dass wegen der Situationsabhängigkeit keine Handlungsempfehlungen für eine "richtige" Aufsichtsführung im Einzelfall gegeben werden können. Sie sollten allerdings die nachfolgend genannten Pflichten beachten, um Vorwürfen wegen Aufsichtspflichtverletzung vorzubeugen.

Informationspflicht

Informieren Sie Ihr Kind gemäß seinem Alter und seiner Entwicklung über mögliche Gefahren, zum Beispiel bei Spiel, Sport, im Straßenverkehr, bei Ausflügen. Bei kleineren Kindern wird man das Hantieren mit Werkzeug erklären und vormachen. Ob, wie, in welchem Umfang und wie oft Kinder informiert und ermahnt werden müssen, richtet sich nach der Einsichtsfähigkeit des Kindes und der Gefahrensituation. Sicher werden Sie manches öfter wiederholen müssen.

Überwachungspflicht

Belehrungen und Ermahnungen allein reichen nicht immer aus. Sie müssen sich auch vergewissern, ob Ihr Kind alles verstanden hat und es auch befolgt.

Das heißt aber nicht, dass ein Kind ständig beaufsichtigt werden muss. Auch das ist abhängig vom Alter und Entwicklungsstand des Kindes sowie der Situation. Urteilsbegründungen zufolge muss bei einem über 4-jährigen Kind keine jederzeitige Eingriffsmöglichkeit der Aufsichtsperson mehr gewährleistet sein. Das heißt umgekehrt, dass Sie bei einem kleineren Kind jederzeit in der Lage sein müssen, Gefahren abzuwenden.

Pflicht zum Eingreifen

Falls Ihr Kind sich so verhält, dass es mit hoher Wahrscheinlichkeit einen Schaden erleidet oder anrichtet, ist es Ihre Pflicht einzugreifen.

Wird Ihr Kind von anderen Personen beaufsichtigt, zum Beispiel von der Nachbarin, der Oma, im Kindergarten oder einer Tagesmutter, übernimmt die Person automatisch die Aufsichtspflicht.

Wer haftet, wenn etwas passiert?

Ein Kind, welches das siebte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist für einen Schaden, den es anderen zufügt, nicht verantwortlich und daher nicht haftbar. Kinder vom siebten bis zum zehnten Geburtstag sind für fahrlässig verursachte Schäden nicht verantwortlich, die bei einem Verkehrsunfall mit einem Kfz, einer Schienen- oder Schwebebahn entstehen. Mit dieser Regelung trägt der Gesetzgeber der Überforderungssituation von Kindern dieser Altersgruppe im Straßenverkehr Rechnung. Für alle diese Schäden haftet die Aufsichtsperson, wenn sie die Aufsichtspflicht vorsätzlich oder fahrlässig verletzt hat.

Dagegen haften 7- bis 10-Jährige im Straßenverkehr selbst, wenn sie den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben, zum Beispiel durch Bewerfen vorbeifahrender Autos mit Steinen oder bei Schäden im stehenden Verkehr, zum Beispiel fahrlässigen Beschädigungen an parkenden Autos. Davon abgesehen sind 7- bis 18-Jährige für Schäden selbst verantwortlich, soweit die notwendige Einsichtsfähigkeit vorhanden ist und sie vorsätzlich oder fahrlässig handeln.

Schädigt das Kind einen Dritten und ist selbst nicht für den Schaden verantwortlich, muss die Aufsichtsperson beweisen, dass sie ihre Aufsichtspflicht nicht verletzt hat. Das gilt auch, wenn sich das Kind verletzt. Hier tritt zwar zunächst die Krankenversicherung ein, die aber bei Verletzung der Aufsichtspflicht Regressansprüche erheben kann.

Der Abschluss von Haftpflichtversicherungen ist daher dringend zu empfehlen. Erkundigen Sie sich bei Ihrer Versicherung, welche Schäden abgedeckt sind.

Aufsichtspflicht: Medien und Internet

Auch im Internet und bei der Nutzung von Medien wie z. B. Spielekonsolen haben Eltern eine Aufsichtspflicht gegenüber ihrem Kind. Hier ist es genauso wichtig, die eigenen Kinder über Gefahren aufzuklären, die ihnen bei der Nutzung dieser Medien begegnen können. Zudem dürfen Eltern ihren Kindern nicht erlauben, illegale Inhalte zu konsumieren oder herunterzuladen. Wenn ihr Kind eine andere Person im Internet schädigt, können sie auch hier unter Umständen haften, wenn ihnen nachgewiesen werden kann, dass sie ihre Aufsichtspflicht vernachlässigt haben.

Wie auch in der analogen Welt können Eltern nicht zu jeder Zeit kontrollieren, was ihre Kinder machen und ihnen sollen genauso altersentsprechend Freiräume in der virtuellen Welt zugestanden werden. Daher empfiehlt es sich, technische Vorrichtungen zum Jugendschutz, wie automatisierte Alters- und Zeitbeschränkungen und Inhaltsfilter zu nutzen und konsequent einzurichten. Beinahe alle großen Anbieter von Internet- und Spieleplattformen in Deutschland bieten diese Möglichkeiten zur Verwendung von Jugendschutzkriterien in ihren Einstellungen an. Es ist den großen Plattformbetreibern gesetzlich vorgeschrieben, dass sie solche technischen Jugendschutzvorrichtungen anbieten müssen.

Zusätzlich sollten Eltern mit ihren Kindern regelmäßig darüber sprechen, welche medialen Inhalte ihre Kinder nutzen, welche Schwierigkeiten ihnen dabei schon begegnet sind und ihnen helfen, sich in der virtuellen Welt zurecht zu finden. Dazu ist es wichtig, dass Eltern stets auf dem Laufenden bleiben, welche Anwendungen im Internet und bei Computerspielen bei ihren Kindern gerade "in" sind und wie sie Gefahren erkennen und mit ihnen umgehen und sie bewältigen können. 

Verletzung der Aufsichtspflicht

Die Aufsichtspflicht verletzt zum Beispiel, wer

  • ein 6-jähriges Kind nicht vom Rande eines Bauplatzes zurückholt,
  • Kindern ohne Belehrung über Regeln und Gefahren die selbstständige Benutzung eines Fahrrads erlaubt,
  • den Zugang zu Waffen im Elternhaus ermöglicht, insbesondere wenn die Vorliebe des 15-Jährigen für Waffen bekannt ist.
  • Minderjährigen ohne Belehrung uneingeschränkt den Zugang zu medialen Inhalten und dem Internet ermöglicht.

Die Aufsichtspflicht verletzt nicht, wer zum Beispiel

  • ein 5-jähriges Kind auf dem Bürgersteig an einer wenig befahrenen Straße spielen lässt, oder das Radfahren des Kindes auf dem Bürgersteig an einer wenig befahrenen Straße oder einer Spielstraße nach vorheriger Belehrung erlaubt,
  • ein 6-jähriges Kind auf dem Schulweg nach häufiger Belehrung und Begleitung nicht ständig beaufsichtigt,
  • ein altersgemäß entwickeltes, acht bis neun Jahre altes Kind ohne Aufsicht im Freien spielen lässt,
  • ein 11-jähriges Kind tagsüber für einige Stunden in der Wohnung allein lässt,
  • sein Kind über mögliche Gefahren bei der Mediennutzung aufklärt und bei der Mediennutzung altersgemäß begleitet.

Aber: In jedem neuen Fall vor Gericht werden die konkreten Umstände betrachtet und in ihrem Zusammenwirken neu bedacht.