Lootboxen (Beuteboxen) können in digitalen Spielen gefunden, freigeschaltet oder auch für echtes oder im Spiel erworbenes virtuelles Geld gekauft werden. Sie enthalten neben wenig attraktiven Inhalten auch besonders begehrte und seltene Überraschungen, wie z. B. Waffen, Tränke oder Verkleidungen, die für den Spielverlauf hilfreich sind.
Die Käuferinnen und Käufer wissen jedoch vorher nicht, was in der Box ist. Sie werden so lange zum Kauf animiert, bis der gewünschte Gegenstand endlich dabei ist.
Lootboxen sind mit „Glücksspielen“ vergleichbar: Durch die Hoffnung, die gewünschten Inhalte zu erhalten, können sie zu unkalkulierbaren Ausgaben führen. Besonders Kinder, aber auch Jugendliche, sind dabei gefährdet. Sehr problematisch sind Spiele, bei denen die Lootboxen für den Spielerfolg entscheidend oder not-wendig sind („Pay-to-win-Spiele“). Kinder und Jugendliche verwenden nicht selten ihr komplettes Taschengeld, um mit Lootboxen erfolgreicher spielen zu können. Bei mobilen Spielen können Kosten entstehen, wenn die Eltern im App Store oder im Google Play Store ihre Kreditkarte hinterlegt haben.
Für die Hersteller von kostenfreien Computerspielen sind diese Überraschungsboxen eine Möglichkeit, ihre Produktionskosten wieder zu erwirtschaften.
„In-Game-Käufe“ in den Einstellungen des Smartphones des Kindes ausschließen. Spezielle Apps helfen dabei, den Überblick zu behalten.
Weil Lootboxen in den jeweiligen Spielen ganz unterschiedlich eingebunden und genutzt werden, ist es für den Gesetzgeber schwierig, eine einheitliche Reglung zu schaffen.
Lootboxen sind in manchen Ländern stark reguliert oder verboten,da sie dem Glücksspiel zugeordnet werden. So hat Belgien sie aus Jugendschutzgründen verboten. Mit dieser Maßnahme soll auch die Spielsucht bekämpft werden.
Das neue Jugendschutzgesetz in Deutschland kennt nun Schutzziele für den Kinder- und Jugendmedienschutz. Diese sollen insbesondere auch Risiken durch Kommunikations-, Kontakt- und Kauffunktionen, exzessives Mediennutzungsverhalten und nichtaltersgerechte Kaufaufforderungen verringern.
Bei Minderjährigen sind Zahlungsaufforderungen seitens der Spieleanbieter nur dann rechtskräftig, wenn die gesetzlichen Vertreterinnen bzw. Vertreter der Kinder dem Kaufvertrag (zwischen der/dem Minderjährigen und dem Spieleanbieter) vorab zugestimmt haben oder wenn die Kinder die Kosten komplett mit dem eigenen Taschengeld bezahlt haben.
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