Unter Sexting wird das Versenden von erotischen Bildern und Nacktaufnahmen verstanden, ob als Liebesbeweis oder zum Flirten. Problematisch wird es, wenn diese Bilder unerlaubt weitergeschickt werden.
"Sexting" ist ein Kunstwort und setzt sich aus den beiden Begriffen "Sex" und "Texting" zusammen, bedeutet also das Verschicken von erotischen Bildern oder auch Videos.
Beim Sexting geht es darum, erotische Bilder – also oben- oder unten-ohne-Bilder, Bilder in Bikini oder Badehose und Nacktbilder in aufreizenden Posen – an den Freund oder die Freundin zu verschicken, etwa als Liebesbeweis, als Zeichen, dass man der Partnerin oder dem Partner komplett vertraut oder um der Beziehung mehr Pep zu verleihen.
Andere nutzen Sexting als Teil des Flirtens, des Kennenlernens und auch als Mittel der sexuellen Anregung. Von vielen Jugendlichen wird es zur Selbstdarstellung im Freundeskreis genutzt. Sexting befriedigt den Wunsch nach Austausch und den Vergleich unter Gleichaltrigen, ist Ausdruck einer selbstbestimmten Sexualität und wird zum Experimentieren mit dieser genutzt.
Vorweg gesagt werden muss, dass generell das Verbreiten von Fotos, auf denen eine Person erkennbar abgebildet ist, nur mit deren Einwilligung geschehen darf. Das Versenden von Bildern einer Person ohne ihr Einverständnis ist verboten. Hier tritt das Persönlichkeitsrecht in Kraft.
Wenn Sie als Eltern beispielsweise mit Ihrem Kind ein Stadtfest besuchen und von einem Fotografen abgelichtet werden, der die Absicht hat, das Foto in einer Zeitung oder online abzubilden, muss er die Erlaubnis von Ihnen für Sie und Ihr Kind einholen. Die Verletzung dieses Persönlichkeitsrechts kann sonst auf Antrag strafrechtlich verfolgt werden, auch dann, wenn der Fotograf ein Jugendlicher ist. Zudem ist es absolut verboten, ohne Einwilligung Fotos von Personen zu machen, die sich in ihrer Wohnung oder einem besonders geschützten Raum (z. B. Toilette, Dusche, Umkleidekabine) befinden.
Minderjährige genießen vor dem Gesetz einen besonderen Schutz, gerade wenn es um die Darstellung ihres Körpers geht.
Als kinderpornographisch gelten laut § 184b StGB pornographische Schriften wie z. B. Bilder oder Videos, die sexuelle Handlungen von, an oder vor einem Kind (unter 14 Jahren) darstellen, die ganz oder teilweise unbekleidete Kinder in unnatürlicher geschlechtsbetonter Körperhaltung oder unbekleidete Genitalien oder das unbekleidete Gesäß eines Kindes in sexuell aufreizender Art wiedergeben. Bei Kindern gilt aber natürlich, dass Eltern grundsätzlich Aufnahmen von ihren nackten Kindern z. B. beim Baden oder am Strand fürs Familienalbum machen dürfen. Strafbar wird dies erst, wenn die Genitalien oder das Gesäß in sexuell aufreizender Art wiedergegeben werden oder dies gewerbsmäßig geschieht, z. B. wenn mit diesen Bildern Geld verdient werden soll.
Als jugendpornographisch gelten laut § 184c StGB pornographische Schriften, die sexuelle Handlungen von, an oder vor einem Jugendlichen (Person, die mindestens 14 aber noch keine 18 Jahre alt ist) darstellen oder die ganz oder teilweise unbekleidete Jugendliche in unnatürlicher geschlechtsbetonter Körperhaltung wiedergeben. "Posing"-Fotos, also gestellte Bilder, sind auch hier als jugendpornographisch zu bewerten.
Wenn die Bilder oder Videos von Jugendlichen ausschließlich zu privaten Zwecken und mit Einwilligung der gezeigten Person gemacht werden, so ist dies erlaubt. Eine 15-Jährige darf also eigene erotische Bilder an ihren 16-jährigen Freund schicken, eine 18-Jährige darf Bilder ihrer unbekleideten 17-jährigen Freundin machen. Eine Weiterleitung an Freunde, Bekannte oder das Hochladen auf eine öffentliche Plattform ist allerdings untersagt.
Wenn Sexting in beidseitigem Einverständnis erfolgt und Sender und Empfänger über 14 Jahre alt sind, ist es rechtlich erlaubt. Fotos sollten jedoch niemals aufgrund von Druck oder Erwartungshaltungen ("Du liebst mich ja gar nicht wirklich, sonst dürfte ich ein Foto von dir machen!") gemacht oder gar versendet werden.
Ein Problem kann sich daraus ergeben, dass beim Zerbrechen der Beziehung das gesammelte Bildmaterial unerlaubt weitergesendet wird, um der Person zu schaden, sie im Freundeskreis bloßzustellen oder sie mit den Bildern zu erpressen. Was ursprünglich als verführerische Nachricht begonnen hat, kann sich schnell in Richtung Cybermobbing wandeln. Die Fotos werden dann Kettenbrief-artig wie eine Lawine weiterversendet und der ursprüngliche Absender hat keinerlei Kontrolle mehr darüber, wer die intimen Bilder sieht. Der Ruf einer Person kann dann sehr schnell zerstört werden, was zur Ausgrenzung führen kann. Für die bloßgestellte Person kann dies extreme Nachwirkungen haben.
Werden Bilder unerlaubterweise in den sozialen Medien hochgeladen, so ist es ratsam, sich sofort an den Anbieter zu wenden, um die Bilder zu melden und entfernen zu lassen. Hier können rechtliche Schritte in Betracht gezogen werden, da das Recht am eigenen Bild und der höchstpersönliche Lebensbereich verletzt wurde.
Gefährlich ist es auch, wenn Sexting nicht in beidseitigem Einverständnis passiert. So kann es sein, dass Jugendlichen unaufgefordert erotische Bilder oder anzügliche Nachrichten geschickt werden. Hier sollte der Absender sofort gesperrt werden und rechtliche Schritte in Betracht gezogen werden.
Grundsätzlich gilt: So etwas wie "Safer Sexting" gibt es nicht, da nie ausgeschlossen werden kann, dass die Bilder nicht doch weiterverbreitet werden. Wichtig ist deshalb, Jugendliche über die Risiken aufzuklären.
Die medienpädagogische Plattform saferinternet.at hat Tipps zusammengestellt, wie sich Sexting-Risiken minimieren lassen:
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