Kinder und Jugendliche werden beim Surfen und Spielen auch mit Werbung und kostenpflichtigen Angeboten konfrontiert.
Deshalb ist es wichtig, dass Kinder zu unterscheiden lernen: Was sind „richtige Inhalte“, was ist Werbung? Warum kosten manche Sachen Geld und wie und wann kaufe ich etwas im Internet?
In-App-Käufe und kostenpflichtige Abos sollten immer kindersicher gesperrt sein. Das kann über eine PIN-Abfrage, per Fingerabdruck oder auch Gesichtserkennung geschehen. So stellen Sie sicher, dass Ihr Kind nicht versehentlich in einem Spiel Zusatzmaterial einkauft.
Mein Neffe Leo hat ein eigenes Smartphone bekommen und ist sehr begeistert. Nun darf er täglich nach den Hausaufgaben eine halbe Stunde damit spielen, dann kommt es wieder in die Smartphone-Garage. Seine Mama Anne hat ihm einen Ordner mit Spiele-Apps eingerichtet, die er eigenständig spielen darf, nachdem er sie vorher gemeinsam mit ihr getestet hat.
Leo hat ein absolutes Lieblingsspiel, bei dem er einen Bauernhof bewirtschaften muss. Allerdings werden ihm die Grundfunktionen langweilig und er findet heraus, dass er im Spiel ganz leicht neue Level freischalten kann. Dass diese Level Geld kosten, ist ihm nicht bewusst. Mit einem Klick ist das neue Level bestellt, mit einem weiteren Klick hat er sich neue, coole Tiere gekauft, kann endlich Traktor fahren und einen Mähdrescher bedienen.
Bis der Monat rum ist, hat Leo so mehrere hundert Euro ausgegeben, ohne dass seine Mama Anne es gemerkt hat. Denn ihre Daten wurden beim Einrichten des App-Stores angegeben. Als Anne ihren Kontoauszug abruft, fällt sie aus allen Wolken. Sie prüft Leos Handy und stellt fest, dass sie vergessen hat, die In-App-Käufe mit einem Passwort zu schützen. So konnte Leo munter alles kaufen, was er wollte.
Anne und ich beratschlagen, was nun zu tun ist: Da Leo noch minderjährig ist, können seine Eltern Einspruch erheben und hoffen, das Geld rückerstattet zu bekommen.
Kinder vom siebten bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind nur beschränkt geschäftsfähig. Das bedeutet, dass von diesen abgeschlossene Rechtsgeschäfte grundsätzlich schwebend unwirksam sind. Diese werden erst dann wirksam, wenn die gesetzlichen Vertreter und Vertreterinnen der Minderjährigen (Eltern, Vormund) zustimmen. Allerdings können ab dem siebten Lebensjahr altersübliche, geringfügige Geschäfte ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters oder der Vertreterin abgeschlossen werden, wenn diese mit dem Taschengeld bezahlt werden. Das bezieht sich auf Artikel wie Zeitschriften oder Süßigkeiten. Schwierig bei der Anwendung dieser gesetzlichen Regelung ist die Frage, wie viel Taschengeld in welchem Alter üblich ist. Orientierung bieten hierbei die Taschengeldempfehlungen der Jugendämter. Letztlich hängt es natürlich immer von der finanziellen Situation der Familie ab.
Falls Ihr Kind sich zum Beispiel über das Internet sehr teure Turnschuhe kauft und Sie mit dem Kauf nicht einverstanden sind, haben Sie das Recht, diesen rückgängig zu machen und eventuell bereits gezahltes Geld zurückzuverlangen.
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