Die meisten Eltern sind erstmal fassungslos und wissen überhaupt nicht, wie sie reagieren sollen, wenn ihr Kind bei einer Straftat erwischt wird.
Viele kleine Kinder "lügen" und "stehlen". Dieses "Lügen" ist aber eher mit dem Verhalten eines Erwachsenen zu vergleichen, der versucht, sich aus einer Situation heraus zu schwindeln. Das vermeintliche "Stehlen" kann bei einem kleinen Kind zum Beispiel darin bestehen, dass es (ohne bereits eine klare Vorstellung von Besitzverhältnissen zu haben) ein Spielzeug einsteckt, das ihm nicht gehört, das es aber unbedingt haben möchte.
Bis zum Beginn der Pubertät haben fast alle Kinder nicht nur gelernt, dass Lügen und Stehlen zu den unerlaubten Verhaltensweisen gehören. Sie wissen auch schon, dass zum Beispiel Betrügereien oder Diebstähle Gesetzesverstöße darstellen.
Grundsätzlich sind Kinder unter 14 Jahren strafunmündig. Das bedeutet, dass sie für Straftaten nicht strafrechtlich belangt werden können. Allerdings können erzieherische Maßnahmen, wie Gespräche mit Jugendämtern oder Sozialdiensten, in Betracht gezogen werden.
Jugendliche im Alter von 14 bis 17 Jahren unterliegen dem Jugendstrafrecht. Dieses zielt darauf ab, erzieherisch auf den Jugendlichen einzuwirken.
Gesetzesverstöße können bei Kindern und Jugendlichen im Verlauf der Pubertät zu einer ernsten Sache werden. Mit Folgen, die sie sich vielleicht nicht immer vorstellen - wie zum Beispiel Schuldgefühle, Ängste, Schadensersatzansprüche und das Leid Dritter. Ebenso können Jugendliche für ihr Verhalten auch strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden.
Gerade im Jugendalter testen junge Menschen Ihre Grenzen aus und es kommt möglicherweise zur ein oder anderen Mutprobe. Aber es ist auch schnell eine Straftat geschehen, die junge Menschen vielleicht sogar nicht bedacht haben. Dazu gehören vor allem Urheberrechts- und/oder Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch das Weiterleiten oder Aufnehmen von Bildern auf dem Handy.
Straftaten bei jungen Menschen sind beispielsweise
aber auch folgende Delikte
Etwas nicht einfach "mitgehen" zu lassen, fällt Kindern und Jugendlichen vielleicht so schwer, weil sie der Verführung zum Konsum überall begegnen. Ausgehen, modische Kleidung, Kosmetikartikel, Zigaretten oder Smartphones werden in der Pubertät immer wichtiger. Sie werden häufig durch das riesige Angebot der Produkte verführt, die man angeblich unbedingt besitzen muss. Auch weckt Werbung immer wieder neue Wünsche in ihnen.
Das kostet Geld, was sie meistens nicht ausreichend haben. Da kann es passieren, dass sie zu unerlaubten Mitteln greifen, um sich ihre Wünsche zu erfüllen. Selten stehlen Kinder und Jugendliche aber aus echter Bedürftigkeit. Viel häufiger spielen weitere andere Gründe eine Rolle, wenn sie der Versuchung nicht widerstehen, etwas "mitgehen" zu lassen:
Ihr Kind wurde bei einer Straftat erwischt oder Sie haben als Eltern bemerkt, dass etwas nicht stimmt. Reagieren Sie nicht mit Panik. Vermutlich fühlt sich ihr Kind bereits schuldig, sodass Sie ihm keine Schuldgefühle machen müssen. Helfen Sie ihm stattdessen, die Bedeutung seines Handelns zu verstehen. Betrachten Sie mit ihm gemeinsam das Geschehen aus der Opferperspektive und forschen Sie nach, was Ihr Kind dazu bewegt hat.
Wichtig für Eltern ist es, zu erkennen, ob es sich bei einer begangenen Straftat um einen einmaligen "Ausrutscher" handelt oder um Anzeichen, die auf eine beginnende, gefährliche Entwicklung bis hin zu einer Verfestigung von Fehlverhalten hinweisen.
Kritisch wird es, wenn junge Menschen immer wieder mit dem Gesetz in Konflikt geraten Dafür kann es viele Gründe geben. Es ist wichtig, dass diesen nachgegangen wird, um schließlich die Ursachen für das unerlaubte Handeln beheben zu können.
Natürlich ist es für Eltern immer eine unangenehme Angelegenheit, wenn ihr Kind Fehlverhalten zeigt, aus dem ein Schaden für andere folgt. Es ist wichtig, dass der junge Mensch lernt, für sein Verhalten einzustehen und für ihre oder seine Straftat Verantwortung übernimmt.
Ziel ist es immer, dass junge Menschen aus ihrem Fehlverhalten lernen können. Das ist Ihrem Kind nur möglich, wenn Sie es die Konsequenzen aus seiner Handlung tragen lassen, es dabei aber, wenn nötig, unterstützen.
Vielleicht ist Ihr Kind damit überfordert, wenn es einen von ihm verursachten Schaden regulieren muss. Dann können Sie zusammen mit ihm herausfinden, was es selbst leisten kann und was Sie vielleicht übernehmen können.
Unterfordern Sie Ihr Kind nicht, indem Sie ihr die Schadensregulierung abnehmen. Sie nehmen ihm dadurch die Chance, aus seinem Verhalten etwas zu lernen.
Zeigen Sie stattdessen Ihrem Kind Möglichkeiten, wie es den von ihm verursachten Schaden wiedergutmachen kann. Auf diese Weise wird das Geschehen weder klein gemacht, noch wird es überbewertet.
Wenn Sie das Fehlverhalten Ihres Kindes realistisch sehen, können Sie dessen Wirkung am besten einschätzen. Damit helfen Sie ihm, den Schaden nicht nur angemessen wieder gut zu machen. Sie zeigen ihm auch, dass Sie sein Verhalten zwar kritisch sehen und es nicht billigen, ihm aber trotz helfen und beistehen.
Kommen Sie als Eltern nicht allein mit dieser Problematik zurecht, wenden Sie sich um Rat und Hilfe an eine Erziehungsberatungsstelle oder das Jugendamt in Ihrer Nähe.
Begeht ein Kind bis zum Tag vor seinem 14. Geburtstag ein Delikt (zum Beispiel einen Diebstahl), hat das zumindest keine strafrechtlichen Folgen. Sogenannte strafunmündige Kinder werden allerdings dem örtlichen Jugendamt gemeldet. Das Jugendamt macht Ihnen daraufhin ein Angebot, sich dort beraten zu lassen.
Sie können sich aber auch selbst Hilfe bei einer Erziehungsberatungsstelle holen. Es geht darum, Ihr Kind darin zu unterstützen, einen Weg zu einem guten Miteinander zu finden.
Wird hingegen eine Jugendliche oder ein Jugendlicher, der bereits 14 Jahre alt ist, bei einer unerlaubten Handlung erwischt, bedeutet das in irgendeiner Form eine Begegnung mit der Justiz. Grundsätzlich wird dann das so genannten "Jugendstrafrecht" angewendet. In der Regel werden Berichte von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Jugendamts eingeholt. Dafür gibt es einen Termin mit Mitarbeitenden der Jugendhilfe im Strafverfahren. Diese lernen Sie und Ihr Kind kennen und geben eine Empfehlung für das Gericht ab.
Eine Reihe von Delikten wird allerdings nicht im Rahmen einer "Hauptverhandlung", also in einem Gerichtsprozess, verhandelt. Stattdessen kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung der Jugendrichterin oder des Jugendrichters das Verfahren einstellen.
Die Einstellung des Verfahrens kann unter einer Reihe von Auflagen geschehen. So kann die Jugendliche oder der Jugendliche dazu verpflichtet werden
Um zu vermeiden, dass dem oder der Jugendlichen mögliche "Jugendsünden" die Zukunft verbauengilt er dann nicht als vorbestraft. Zu beachten sind aber die sogenannten Nebenstrafen und Nebenfolgen. Diese sind für die Jugendlichen oft weitreichender als die Strafe zum Delikt selbst. Kriminelles Verhalten von Jugendlichen kann unter anderem zivilrechtliche Konsequenzen haben, insb. die Schadenersatzpflicht (§§ 823, 828 BGB) oder eine Entziehung der Fahrerlaubnis (§§ 44 ff StGB).
Nur bei einem schwerwiegenden Delikt, zum Beispiel Raub, ist der Jugendliche auch vorbestraft. Die Straftaten von Jugendlichen werden auch in das so genannte Erziehungsregister eingetragen.
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