Medienbrief Nr. 5

Beispiel die Gefahren des Internes noch nicht so gut wie Sie. Ab 14 Jahren geht man in der Regel davon aus, dass das Kind alt genug ist, um zu verstehen, was mit dem Bild oder Video passiert. Sie entscheiden jetzt gemeinsam. Umgekehrt gilt auch: Sie müssen um Erlaubnis gefragt werden, wenn Fotos oder Videos Ihres Kindes veröffentlich werden sollen – auch wenn Ihr Kind bereits gesagt hat, dass es damit einverstanden ist. Vielleicht wurden Sie schon einmal vom Kin- dergarten, der Schule oder einem Verein gefragt, ob ein Foto, auf dem Ihr Kind zu sehen ist, veröffentlicht werden darf. Sind beide Elternteile sorgeberechtigt, müssen auch beide mit einer Veröffentlichung eines Bildes oder Videos einverstanden sein. Das gilt unabhängig davon, ob das Kind einer Veröffentlichung zustimmen würde oder nicht. Ausnahme: Bei vermögenswirtschaftlichem Interesse am Bild, also z. B. bei einem Werbevideo auf YouTube, Instagram oder TikTok, reicht das Einverständnis der Personensorgeberechtigten auch bei jugendlichen Minderjährigen. Geschieht dies jedoch gegen den Willen des Kindes, könnte es theoretisch gegen die Veröffentlichung klagen. Aber auch Stolz aufs eigene Kind und das Streben nach Anerkennung kann dazu verleiten, Bilder öffentlich zu posten. Man kann Kinder schon sehr früh fragen, ob sie ein-­ verstanden sind. Schon mit 3 Jahren finden manche Kinder es doof, wenn die Eltern ständig Bilder oder Videos von ihnen posten oder verschicken. TINES TIPPS Achtung vor Bilddiebstahl! Das Netz vergisst nichts! Und trotzdem werden täglich Millionen Bilder und Videos gepostet – obwohl nicht klar ist, was damit später einmal geschieht. Gerade Kinderbilder können dem Kind, wenn es größer wird, peinlich werden oder Anlass zum Mobbing geben. Wer denkt als Elternteil schon daran, dass manche Fotos des eigenen süßen und unschuldigen Kindes am Strand auf pornografischen Webseiten landen? Aber genau das kann passieren! Denn Fotos und Videos von Kindern können kopiert werden, wenn das Profil öffentlich ist und Bilder mit Hashtags wie z. B. #baby, #nacktfrosch oder #urlaubamstrand versehen wurden. Auch alte Bilder sind durch die Verlinkung mit den Hashtags noch auffindbar. Diese können (unwissentlich) und ohne erteilte Erlaubnis problemlos kopiert und dann weiterverbreitet werden. Dies passiert auch in pädokriminellen Netzwerken. Unter Pädokriminalität wird die sexuelle Gewalt gegenüber Kinder verstanden. Auf solchen Plattformen werden Kinderbilder mit neuen Beschreibungen versehen und damit in einen sexualisierten Kontext gebracht. So sprechen sie eine bestimmte Zielgruppe an und verbreiten sich von dort weiter. Vieles davon spielt sich im sogenannten Darknet ab, einem versteckten Teil des Internets, der mitunter auch für kriminelle Zwecke genutzt wird. i Rechtliches: Nacktaufnahmen von Kindern Bedenken Sie immer: Nacktaufnahmen oder Fotos und Videos von leicht bekleideten Kindern, auch von den eigenen, können zur Kategorie Kinderpornografie oder Jugendpornografie zählen. Zur Kinder- und Jugendpornografie bzw. Darstellung sexualisierter Gewalt an Kindern oder Jugendlichen gehören auch Abbildungen eines ganz oder teilweise unbekleideten Minderjährigen in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung, z. B. von vorn mit Blick auf die entblößten Genitalien oder auch von hinten mit Blick auf das unbekleidete Gesäß. Solche Bilder und Videos, die früher als (zum Teil strafloses) „Posing“ eingestuft wurden, sind nach einem 2015 geänderten Gesetz in Deutschland als „kinder-/jugendpornografisch“ zu bewerten und entsprechend zu behandeln: Sie können strafrechtlich verfolgt werden. Dies gilt auch für selbst hergestelltes Material. Gerade Jugendlichen ist oft nicht bewusst, welche Auswirkungen es haben kann, wenn sie unbedacht ein solches Video oder Foto teilen. Die Verbreitung, der Erwerb und der Besitz von Kinderpornografie ist gemäß § 184b StGB bereits ab dem 14. Lebensjahr strafbar. Wenn bei einem Teenie solche Bilder auf dem Handy gefunden werden, kann dies strafrechtlich verfolgt werden und z. B. zum Schulverweis oder zum Verlust eines Ausbildungsplatzes führen. Tipps für das Teilen von Kinderbildern auf Social Media • Generell gilt: Am besten Sie vermeiden das Posten von Bildern und Videos Ihrer Kinder. • Je weniger Bilder oder Videos Ihres Kindes ins Netz gelangen, desto besser! • Denken Sie immer daran, dass Sie die Persönlichkeitsrechte Ihres Kindes nicht beeinträchtigen dürfen! • Halten Sie Ihre eigenen Profile auf den Social-Media-Plattformen deshalb so privat wie möglich. 10 11

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