Medienbrief Nr. 5

i Rechtliches: Beschäftigung von Kindern Bei Kindern unter 14 Jahren können die Personensorgeberech-­ tigten, im häufigsten Fall die Eltern, darüber entscheiden, was mit deren Fotos und Videos geschieht. Persönlichkeitsrechte von Kindern können jedoch verletzt werden, wenn Kinder beispielsweise in besonders peinlichen Situationen zu sehen sind. Auch in bestimmten Räumlichkeiten dürfen die Kinder nicht ge-­ filmt und in der Öffentlichkeit gezeigt werden, dazu zählen das Schlafzimmer, das Badezimmer, Schule oder Arztpraxis. Das Kind muss altersangemessene Kleidung tragen, heimliche oder überraschende Aufnahmen sind nicht gestattet. Unabhängig von der Rechtslage muss immer mit den Kindern besprochen werden, was gepostet wird. Damit Kinder vor der Kamera arbeiten, also einer Beschäftigung nachgehen dürfen, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Eine Beschäftigung liegt dann vor, wenn das Kind mit seiner Mitwirkung an den Videos oder Bildern Arbeit im wirtschaftlichen Sinne im Interesse eines Dritten leistet. Diese Beschäftigung zeichnet sich durch eine gewisse Regelmäßigkeit, eine längere Dauer und eine Vergütungsvereinbarung aus. Im Jugendarbeitsschutzgesetz ist unter anderem geregelt, wie viele Arbeitsstunden für welches Alter in Ordnung sind. Nach § 6 JArbSchG sind es bei Kindern zwischen 3 und 6 Jahren bis zu 2 Stunden in der Zeit von 8 bis 17 Uhr. Bei Kindern, die älter als 6 Jahre alt sind, sind es bis zu 3 Stunden in der Zeit von 8 bis 22 Uhr. Maximal 30 Kalendertage im Jahr darf gefilmt werden. Für Kinder unter 3 Jahren ist jede Form der Beschäftigung verboten. Und es wird geprüft, ob die Tätigkeit dem Kindeswohl entgegenstehen könnte. Die Voraussetzungen für eine Beschäftigung sind unter anderem, dass die Personensorgeberechtigten zustimmen und dass es nach der Arbeit mindestens 14 Stunden Freizeitausgleich gibt. Zudem muss mittels ärztlicher Bescheinigung bestätigt werden, dass das Kind gesund genug für die Tätigkeit ist. Die schulischen Leistungen dürfen zudem nicht darunter leiden. Mit diesen Beschränkungen durch das Gewerbeaufsichtsamt und den Auflagen durch das Jugendamt sollen mögliche Risiken für eine schädliche Entwicklung für das Kind minimiert werden. Denn alle Kinder haben ein Recht auf Schutz! Ein eigener Kanal? Unter 13 Jahren sind Kinder in den sozialen Netzwerken als Nutzerinnen und Nutzer offiziell nicht zugelassen. Aufgrund der Datenschutz-Grundver-­ ordnung der EU können sich Jugendliche unter 16 Jahren allerdings mit Zustimmung der Personensorgeberechtigen, also der Eltern, auf den Plattformen mit einem eigenen Account anmelden. Die Eltern tragen jedoch als geschäftsfähige Personen immer die volle Verantwortung, wenn sie ihrem jungen Kind einen eigenen Account auf einer der Plattformen erlauben. Sie müssen sich an die rechtlichen Vorgaben der jeweiligen Plattform halten.­ Dazu gehören die Zustimmung zu den Nutzungsbedingungen und das Einhalten von Urheberrechten. Sie sind zudem verpflichtet, Ihre Kinder vor ungeeigneten Inhalten auf dem Kanal zu schützen. Das kann durch be- stimmte Filter und Einstellungen erleichtert werden. Wichtig ist, das echte Alter des Kindes anzugeben, da verschiedene Anbieter aufgrund des Alters andere Datenschutzmaßstäbe anlegen (müssen). Technische Filter sind bei diesen Plattformen immer eine wichtige Unterstützung, aber garantieren keinen 100%igen Schutz. Deshalb ist es wichtig, dass Sie als Eltern Ihr Kinder begleiten, unterstützen und aufklären. Der beste Filter sind Sie als Eltern. Kinder brauchen Hilfe, um Medien verantwortungsvoll und risikoarm nutzen zu können. Dafür brauchen sie Eltern, die sich auf dem Laufenden halten und sich selbst mit Medien auseinandersetzen – eine sehr wichtige und anspruchsvolle Aufgabe. TINES TIPPS 16 17

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