Elternbrief Nr. 48

Staatliche Zuschüsse gibt es nur für die erste Ausbildung. Eigenes Einkommen Ihr Kind hat einen Ausbildungsplatz oder seine erste Arbeitsstelle gefunden und ein kleines, aber regelmäßiges Einkommen. Oder hat es vor, ein Studium zu beginnen? Dann kommt das Geld vielleicht zum Teil von den Eltern oder auch vom Staat. Der Monatslohn eines Azubis ist im Ausbildungsvertrag festgelegt und muss mit jedem Ausbildungsjahr ansteigen. In der Regel bewegt er sich zwischen 500 und 800 Euro, abzüglich Sozialabgaben und Steuern. Wer nicht mehr bei den Eltern lebt, weil der Ausbildungsplatz zu weit entfernt ist, kann eine Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) beantragen, allerdings nur für die erste Ausbildung. Berücksichtigt werden die finanziellen Verhältnisse von Azubis und Eltern. Der Antrag muss möglichst vor Ausbildungsbeginn bei der Agentur für Arbeit gestellt werden. Wird der Antrag „dem Grunde nach“ abgelehnt, weil es sich um eine zweite Ausbildung handelt oder der Ausbildungsberuf nicht staatlich anerkannt ist, besteht die Möglichkeit, bei der zuständigen Gemeinde Wohngeld zu beantragen. Wenn das Kind eine Fachschule oder Hochschule besucht, müssen die Eltern die Kosten für die Ausbildung übernehmen. Das gehört zu ihrer Unterhaltspflicht. Überschreitet dies ihre finanziellen Möglichkeiten, kann nach dem Bundesausbildungsgesetz BAföG beantragt werden. In der Regel wird Studierenden eine Hälfte als zinsloses Darlehen gewährt. Die andere Hälfte braucht nicht zurückgezahlt werden. Gefördert werden u. a. das Erststudium und ein Master-Studiengang. Die Förderung richtet sich nach dem Einkommen der Eltern und beträgt max. 735 Euro. Das Kindergeld wird nicht als Einkommen berechnet. Wer nebenbei arbeitet, darf nicht mehr als 450 Euro pro Monat hinzuverdienen, ohne dass es auf die Förderung angerechnet wird. Für eigenes Vermögen gilt ein Freibetrag bis zu 7.500 Euro. Es ist auf jeden Fall sinnvoll, sich im Vorfeld ausführlich zu informieren (s. S.16). (Stand 2018) Kindergeld wird bis Ausbildungsende, aber längstens bis zum 25. Geburtstag des Kindes bezahlt. Anspruchsberechtigt sind die Eltern. Nur wenn sie keinen oder sehr wenig Unterhalt zahlen, kann das Kind die Auszahlung an sich selbst beantragen. 8

RkJQdWJsaXNoZXIy MzcwMzIy