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Nichteheliche Lebensgemeinschaft
Wenn Paare in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaften Kinder bekommen, muss manches extra geregelt werden.
Inhaltsverzeichnis
Familien- und Abstammungsrecht
Grundsätzlich unterscheidet das Familienrecht seit der Kindschaftsrechtsreform 1998 nicht mehr zwischen Kindern, deren Eltern verheiratet oder nicht verheiratet sind. Dennoch gibt es Unterschiede: In der Vaterschaftszuordnung, der Erteilung eines Familiennamens und der elterlichen Sorge.
Gleichgeschlechtliche Paare können in der Regel nur durch Adoption gemeinsam rechtliche Eltern eines Kindes werden.
Mehr Informationen zur Elternschaft von gleichgeschlechtlichen Paaren gibt es im Familienportal des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.
Vaterschaft
Bei unverheirateten Paaren mit Kind ist der Vater der Mann, der die Vaterschaft anerkannt hat oder dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt wird. Bei Schwierigkeiten mit der Vaterschaftsfeststellung kann eine Beistandschaft beim Jugendamt beantragt werden. Die Anerkennung der Vaterschaft erfolgt über eine Erklärung des Vaters, die bereits vor der Geburt abgegeben werden kann.
Die Mutter muss dieser Anerkennung zustimmen. Steht dieser die elterliche Sorge nicht zu (beispielsweise bei minderjährigen Müttern), bedarf die Anerkennung auch der Zustimmung des Kindes, das beispielsweise durch einen Amtsvormund vertreten wird.
Anerkennung und Zustimmungserklärung müssen öffentlich beurkundet werden, zum Beispiel durch eine Notarin bzw. einen Notar, das Amtsgericht, die Standesbeamtin oder den Standesbeamten oder die Beurkundungsstelle des Jugendamts.
Grundsätzlich ist die Mutter dafür verantwortlich, dass die Vaterschaft festgestellt wird. Das Kind hat ein Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung.
Nachname des Kindes
Ein Kind, dessen Eltern zum Zeitpunkt der Geburt nicht miteinander verheiratet sind, erhält den Familiennamen, den die Mutter zum Zeitpunkt seiner Geburt trägt.
Ist die Mutter allein sorgeberechtigt, kann sie dem Kind durch Erklärung gegenüber der Standesbeamtin oder dem Standesbeamten den Namen des Vaters erteilen. Dieser muss zustimmen, ebenso das Kind, sofern es das fünfte Lebensjahr vollendet hat.
Wird die gemeinsame Sorge erst nach der Geburt des Kindes begründet, können die Eltern den Namen des Kindes innerhalb von drei Monaten neu bestimmen.
Elterliche Sorge
Bei unverheirateten Eltern hat die Mutter die alleinige Sorge. Mutter ist die Person, die das Kind geboren hat.
Sie kann mit dem Vater die gemeinsame Sorge übernehmen, wenn beide in öffentlich beurkundeter Form (zum Beispiel vor dem Jugendamt oder der Notarin bzw. dem Notar) "Sorgeerklärungen" abgeben. Minderjährige Mütter benötigen hierzu die Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.
Um die gemeinsame Sorge wieder rückgängig zu machen, ist eine familiengerichtliche Entscheidung notwendig.
Väter können beim Familiengericht einen Antrag auf ein gemeinsames Sorgerecht stellen.
Sofern die Mutter sich nicht äußert und auch sonst keine relevanten Einwände bezüglich des Kindeswohls gegen das gemeinsame Sorgerecht vorgebracht werden, kann das Familiengericht in einem vereinfachten Verfahren die elterliche Sorge oder auch Teile davon auf die Eltern gemeinsam übertragen.
Stirbt die Mutter oder wird ihr das Sorgerecht entzogen, muss das Familiengericht die Sorge auf den Vater übertragen. Voraussetzung ist, dass dies dem Wohl des Kindes dient.
Auf dem Bayernportal finden Sie mehr Infos über:
Abgabe einer Sorgeerklärung nicht miteinander verheirateter Eltern