Medienbrief 4

8 9 Aufklärung über Pornografie Es ist wichtig, dass Sie Ihrem Kind klare und verständliche Regeln dazu vermitteln, welche Inhalte altersgerecht sind und grundsätzlich angeschaut werden dürfen – und welche nicht. Jugendliche müssen wissen, dass manche Inhalte (wie illegale Pornografie oder harte Pornografie) per Gesetz verboten sind und dass sie sich strafbar machen, wenn sie diese teilen. Zudem ist es Ihre elterliche Pflicht, Ihr minderjähriges Kind vor jugendgefährdenden Inhalten zu schützen. Jugendliche brauchen und wollen Werte und Normen, um sexuelle oder pornografische Bilder einordnen und eine aufgeklärte Vorstellung der eigenen Sexualität entwickeln zu können. Das erniedrigende Frauenbild, das im Porno überwiegend gezeigt wird, entspricht nicht der echten Lebenswelt von Jugendlichen. Denn die gelebte Sexualität unter Jugendlichen ist trotz einer starken Verbreitung von pornografischen Inhalten mehr und mehr gleichberechtigt, selbstbestimmt und werteorientiert ausgerichtet. Die meisten Jugendlichen sind sich heute bewusst, dass es neben der heterosexuellen Orientierung auch homosexuelle oder bisexuelle Beziehungen gibt und dass sich Menschen als trans oder nichtbinär definieren können, sich also nicht als männlich oder weiblich sehen. Um ihre eigene Geschlechtsrolle und die eigene sexuelle Orientierung zu finden, brauchen Jugendliche jedoch mitunter (erwachsene) Bezugspersonen, die sie bei der Herausbildung ihres eigenen Urteilsvermögens unterstützen. Das müssen nicht immer die Eltern sein. Ältere Verwandte und Freundinnen und Freunde der Eltern können oft besser helfen, wenn es um die Beantwortung „peinlicher“ oder ihnen unangenehmer Fragen geht. Sprechen Sie offen mit Ihrem Kind darüber, dass es sehr verstörende Bilder im Netz geben kann. Und dass diese Bilder nichts mit einer liebevollen sexuellen Beziehung in einer Partnerschaft zu tun haben. Machen Sie Ihrem Kind klar, dass es jederzeit auf Sie zukommen kann, wenn es Inhalte gesehen hat, die es überfordern. TINES TIPPS Alter auch geeignet ist. Für einige kann bereits die Darstellung eines Koitus in einer Liebeskomödie eine überfordernde Situation darstellen, wogegen andere nur darüber lachen. i Rechtliche Grundlagen Der Bundesgerichtshof definiert den Begriff der Pornografie folgendermaßen: „Als pornographisch ist eine Darstellung anzusehen, wenn sie unter Ausklammerung aller sonstigen menschlichen Bezüge sexuelle Vorgänge in grob aufdringlicher, anreißerischer Weise in den Vordergrund rückt und ihre Gesamttendenz ausschließlich oder überwiegend auf das lüsterne Interesse des Betrachters an sexuellen Dingen abzielt.“ (vgl. BGHSt 23,44; 37,55) Die Strafbarkeit laut Strafgesetzbuch: • Einfache pornografische Inhalte unterliegen einer Verbreitungsbeschränkung (§ 184 StGB). Strafbar ist zum Beispiel die Verbreitung durch unaufgefordertes Versenden von E-Mails an andere Personen (auch an Erwachsene) oder das Zur-Verfügung-Stellen im Internet ohne ausreichende Zugangskontrolle, sodass auch minderjährige Personen Zugriff erlangen können. • Unter harter Pornografie sind sexuelle Darstellungen mit Kindern, Jugendlichen, mit Gewalttätigkeiten oder zwischen Mensch und Tier zu verstehen (§ 184a – § 184c StGB). Strafbar sind hierbei Herstellung, Verbreitung und der Besitz. • Nach § 18 des Jugendschutzgesetzes werden jugendgefährdende Medien nach Entscheidung der Prüfstelle von der Bundeszentrale für Kinder- und Medienschutz indiziert. Diese Indizierung soll unter 18-Jährige davor schützen, dass sie von radikalen Inhalten negativ beeinflusst werden.

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