Medienbrief 2 Späte Kindheit und Medien

i 19 Die rechtliche Lage Taschengeldparagraf Kinder vom siebten bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind nur beschränkt geschäftsfähig. Das bedeutet, dass von diesen abge- schlossene Rechtsgeschäfte grundsätzlich schwebend unwirksam sind. Diese werden erst dann wirksam, wenn die gesetzlichen Vertreter und Vertreterinnen der Minderjährigen (Eltern, Vormund) zustimmen. Allerdings können ab dem siebten Lebensjahr altersüb- liche, geringfügige Geschäfte ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters oder der Vertreterin abgeschlossen werden, wenn diese mit dem Taschengeld bezahlt werden. Das bezieht sich auf Artikel wie Zeitschriften oder Süßigkeiten. Schwierig bei der Anwendung dieser gesetzlichen Regelung ist die Frage, wie viel Taschengeld in welchem Alter üblich ist. Orientierung bieten hierbei die Taschen- geldempfehlungen der Jugendämter. Letztlich hängt es natürlich immer von der finanziellen Situation der Familie ab. Falls Ihr Kind sich zum Beispiel über das Internet sehr teure Turn- schuhe kauft und Sie mit dem Kauf nicht einverstanden sind, haben Sie das Recht, diesen rückgängig zu machen und eventuell bereits gezahltes Geld zurückzuverlangen.

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