Medienbrief 2 Späte Kindheit und Medien

i Die rechtliche Lage Von Cybergrooming spricht man, wenn eine Person ein Kind über das Internet anspricht, um es zu sexuellen Handlungen zu bringen. § 176 Absatz 4 Nummer 3 Strafgesetzbuch sieht für Cyber­ grooming eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vor. Dabei ist bereits der Versuch strafbar. Dies ist der Fall, wenn der Täter lediglich glaubt, auf ein Kind einzuwirken, tatsächlich aber mit einem Erwachsenen kommuniziert (z. B. mit einem Elternteil oder einem verdeckten Ermittler/einer verdeckten Ermittlerin). 13 Auch hier gilt: Interessieren Sie sich für die Lebenswelt Ihres Kindes – online wie offline – und reden Sie gemeinsam dar- über! Signalisieren Sie Ihrem Kind, dass es sich auch bei Problemen im Internet immer an Sie wenden kann. T I N E S T I P P S • Unter keinen Umständen die eigenen Kontaktdaten weiter- geben! Belästiger (oder Belästigerinnen) werden versuchen, aus einem gesicherten und moderierten Chat in einen privaten Messenger-Dienst zu wechseln. Deshalb nie öffentlich die Handynummer oder sogar die Adresse posten! • Immer die Sicherheitseinstellungen voll ausnutzen! Soweit möglich, sollte man das eigene Profil nur den Freundinnen/ Freunden zugänglich machen und so einstellen, dass keine Kontaktanfragen von unbekannten Chatpartnerinnen/Chat- partnern möglich sind. • Sich nie allein mit fremden Menschen treffen, klingen sie im Chat auch noch so nett und haben Fotos von süßen Hunde- welpen gepostet! Falls man doch ein erstes Treffen plant, sollte man dazu unbedingt ein Elternteil mitnehmen! • Nie die eigenen Standortdaten übermitteln! Wenn immer wieder Bilder von derselben Stelle, z. B. am Badesee, öffent- lich gepostet werden, ist es für Fremde ein Leichtes, das Kind dort abzufangen und anzusprechen.

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