Elternbrief Nr. 14

Nehmen Sie Beratung in Ankostenlose spru ch . ge Auseinandersetzungen zwischen den Eltern gibt. Der Umgang sollte für das Kind verlässlich geregelt sein. Auch wenn Sie einander als Partner verletzt haben – Sie werden doch beide immer Eltern bleiben und das Beste für Ihr Kind wollen. Hier finden viele Elternpaare ihre individuellen Lösungen. Manche teilen sich die Zeit mit ihren Kindern nahezu je zur Hälfte auf, bei anderen läuft es eher auf ein gemeinsames Wochenende im Abstand von zwei Wochen hinaus. Die Lösungen variieren auch, je nachdem, wie eng die Beziehung vom Kind zum getrennt lebenden Elternteil vor der Trennung war und wie viel Zeit die Eltern für ihre Kinder aufbringen können. Wenn Sie sich nicht einigen können, wie Sie den Umgang regeln wollen, lassen Sie sich beraten: Es gibt bei manchen Familiengerichten sogenannte Beratungsstellen bei Trennung und Scheidung, die auf solche Themen spezialisiert sind. Ebenso wird Ihnen das Jugendamt hier beratend zur Seite stehen. Ehe-, Familien und Lebensberatungsstellen sowie Erziehungsberatungsstellen können Sie bei der Regelung des Umgangs ebenfalls unterstützen. All diese Beratungsangebote sind kostenlos. Das Jugendamt berät natürlich auch in allen Unterhaltsfragen. Dort können Sie auch eine Unterhaltsbeistandsschaft beantragen. Der Unterhalt Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die früheren Ehepartner nach einer Scheidung wirtschaftlich für sich selbst verantwortlich sind. Vom Zeitpunkt der Trennung gerechnet hat der (noch) nicht oder geringfügig erwerbstätige Partner in der Regel ein Jahr lang Anspruch auf Unterhaltszahlungen. Kindesunterhalt muss in Was ist ein „bereinigtes Einkommen“? Als „bereinigtes Einkommen“ und die berufsbedingten Aufbezeichnet man das Einkom- wendungen abgezogen, ebenso men, das zur Unterhaltsberech- die etwaige Tilgung berücksichnung zur Verfügung steht. Dazu tigungsfähiger Schulden. werden vom Nettoeinkommen (Stand 2018) der Eigenbedarf (ca. 900 Euro) 10

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